Heft November 2011

Überprüfung von Hundesteuer-Rasselisten

Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar (nichtamtlicher Leitsatz).

BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2011
- Az.: 9 B 4.11 und 9 B 8.11 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Beschlüssen die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle und des OVG NRW zu den Anforderungen des Satzungsgebers hinsichtlich seiner Beobachtungs- und Anpassungspflichten zur Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen bestätigt.

In dem Ursprungsverfahren vor dem OVG Münster (Urt. v. 19.10.2010 – Az.: 14 A 1027/10) hatte sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 22.06.2009 (Az.: 25 K 699/09) darauf berufen, gem. § 22 des Landeshundegesetzes (LHundG) würden die Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 5 Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. Diese Frist sei am 31.12.2007 abgelaufen, ohne dass eine Tätigkeit des Gesetzgebers für das Jahr 2009 erfolgt sei.

Ein Satzungsgeber sei in vollem Umfang verantwortlich für die Vereinbarkeit seiner Normen mit höherrangigem Recht. Da der Zeitraum, den § 22 LHundG NRW zur Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes normiere, abgelaufen sei, treffe diese Überprüfungspflicht mithin den Satzungsgeber, der verpflichtet sei, eigene Überlegungen darüber anzustellen, ob die Regelungen der Hundesteuersatzung aufrechterhalten oder geändert werden sollten. Eine bloße Berufung auf die Regelungen des LHundG NRW sei dem gemeindlichen Satzungsgeber nach Ablauf der Überprüfungspflicht verwehrt.

Diesem Argument war schon das OVG nicht gefolgt, sondern hat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, dass eine von neuen Erkenntnissen losgelöste Überprüfungspflicht, bei deren Nichterfüllung die Satzungsregelung unwirksam würde, nicht existiere. Normen sind materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht inhaltlich nicht in Einklang stehen. Eine unterlassene Verfahrenshandlung kann damit nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit führen.

Das bloße Unterlassen der Überprüfung und Beobachtung einer Norm, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen, die der bisherigen Annahme der Sachgerechtigkeit eines normativen Differenzierungsgrundes die Grundlage entzögen, führe nicht zur Unwirksamkeit der Norm. Danach sei es auch unerheblich, ob die nach § 22 LHundG NRW vorgesehene Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes vorgenommen wurde, wobei selbst für dieses Gesetz allein das rechtswidrige Unterlassen der vorgeschriebenen Überprüfung mangels entsprechender gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Anordnung nicht zur Unwirksamkeit des Gesetzes führen würde.

Diese Einschätzung des OVG NRW ist mit den beiden oben genannten Beschlüssen, mit denen die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG NRW vom 19.10.2010 gerügt worden ist, bestätigt worden.

Es sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 16.03.2004 (Az.: I BvR 1778/01) nicht entschieden, dass für die hier in Rede stehenden Hunderassen Deutscher Schäferhund, Dobermann und Rottweiler die abstrakte Gefährlichkeit gleich zu beurteilen ist. Es reiche für die Zulassung der Revision nicht aus, dass in der Rechtssache die Vereinbarkeit einer gemeindlichen Satzung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen war.

Höhe der Landschaftsumlage

Gemäß § 22 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) darf die Landschaftsumlage höchstens in Höhe der Differenz zwischen den sonstigen Erträgen (ohne Landschaftsumlage) des Landschaftsverbandes und den im Ergebnisplan ausgewiesenen Aufwendungen erhoben werden.

Das Zurückbleiben der sonstigen Erträge hinter den Aufwendungen im Ergebnisplan ist nicht nur Voraussetzung der Erhebung der Landschaftsumlage; vielmehr stellt die Differenz zwischen diesen beiden Größen zugleich eine höhenmäßige Begrenzung der zu erhebenden Landschaftsumlage dar.

Die Landschaftsumlage darf nicht zu einer haushaltsplanmäßigen Überschussbewirtschaftung führen.

OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2011
- Az.: 15 A 1072/11 -

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit der Höhe der vom Landschaftsverband Rheinland für das Haushaltsjahr 2007 erhobenen Landschaftsumlage. Die Klägerin meinte, die Landschaftsumlage für das Haushaltsjahr 2007 sei sie betreffend um rd. 180.000 Euro zu hoch festgesetzt worden, da die Landschaftsumlage maximal in Höhe der Differenz zwischen den Aufwendungen des Verbandes und seinen sonstigen Erträgen erhoben werden dürfte. Dies habe der Landschaftsverband für das Haushaltsjahr 2007 nicht beachtet. Seinerzeit war in § 1 der Haushaltssatzung für den Ergebnisplan ein Überschuss in Höhe von rd. 17 Mio. Euro festgesetzt worden. Der gegen die Landschaftsumlage für das Jahr 2007 gerichteten Klage gab das VG Düsseldorf in erster Instanz statt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb vor dem OVG NRW jetzt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf den eindeutigen – nicht interpretationsfähigen – Wortlaut des § 22 Abs. 1 LVerbO zu Recht entschieden, dass die Landschaftsumlage höchstens in Höhe der Differenz zwischen den sonstigen Erträgen (ohne Landschaftsumlage) des Landschaftsverbandes und den im Ergebnisplan ausgewiesenen Aufwendungen erhoben werden darf. Dabei habe die erkennende Kammer richtig unter Hinweis auf die Verwendung des Begriffes „soweit“ in § 22 Abs. 1 LVerbO darauf abgestellt, dass ein Zurückbleiben der sonstigen Erträge hinter den Aufwendungen im Ergebnisplan nicht nur Voraussetzung der Erhebung der Landschaftsumlage ist, sondern darüber hinaus die Differenz zwischen diesen beiden Größen gleichzeitig eine höhenmäßige Begrenzung der zu erhebenden Landschaftsumlage darstellt, sie also nicht wie hier zu einer haushaltsplanmäßigen Überschussbewirtschaftung führen darf. Damit schreibt das geltende Recht die schon vor Einführung des NKF geltende Rechtslage fort, was auch die Begründung zum Gesetzentwurf zeigt, wonach in § 22 Abs. 1 LVerbO lediglich redaktionelle Anpassungen an die Begriffe des neuen gemeindlichen Haushaltsrechts vorgenommen worden sind.

Wenn der Landschaftsverband die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils deshalb anzweifele, weil es das VG als unerheblich ansehe, dass dem Landschaftsverband rechtmäßige Alternativen zur streitigen Überschussbewirtschaftung nicht zur Verfügung stünden, übersehe er, dass es der Mangel an Alternativen nicht rechtfertigt, geltendes Recht – wie hier die eindeutige Regelung des § 22 Abs. 1 LVerbO – außer Acht zu lassen. Vor diesem Hintergrund gehe ferner der Hinweis des Landschaftsverbandes fehl, sein Normverständnis von § 22 Abs. 1 LVerbO sei auch mit Blick auf die Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich geboten, da es immer wieder vorkommen könne, dass der Landschaftsverband über andere Möglichkeiten der Beschaffung von Liquidität als eine entsprechende Gestaltung der Umlage nicht verfüge.

Die Entscheidung des OVG NRW betrifft die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zwar nur mittelbar. Sie ist allerdings in zweierlei Hinsicht sehr bedeutsam: Zum einen gilt die Argumentation zur Begrenzung der Höhe der Landschaftsverbandsumlage in gleicher Weise für die Begrenzung der Höhe der Kreisumlagen, da § 56 Abs. 1 KrO hinsichtlich der höhenmäßigen Begrenzung der Umlage denselben Wortlaut aufweist wie § 22 Abs. 1 LVerbO [(…), soweit die sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage (…)]. Außerdem wird darauf zu achten sein, dass die Kreise die Entlastungen durch die Erstattungen überzahlter Landschaftsumlage an die Umlagezahler weiterreichen.

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