Heft Juli-August 2021

Zweitwohnungsteuer für Mobilheime

In einem Beschluss aus 2020 konkretisiert der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die Voraussetzungen zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf Mobilheime.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2020
- Az.: 2 S 1474/20 -

Der Antragsteller ist Eigentümer und Nutzer eines auf ihn zugelassenen Wohnmobils, das er in den vergangenen Jahren in den Sommermonaten - nach seinen Angaben - gelegentlich auf einem von ihm gemieteten Dauerstellplatz abgestellt hat.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes, der die Festsetzung einer Zweitwohnungsteuer für das Abstellen eines Wohnmobils auf einem Dauercampingstellplatz bestätigt hat. Das Beschwerdevorbringen richtet sich im Kern gegen die Regelung des Entstehens der Steuerschuld in der Satzung (für ein Kalenderjahr am 1. Januar eines jeden Jahres bzw. zu Beginn des Kalendervierteljahres, wenn der Steuertatbestand erst nach dem 1. Januar erfüllt wird). Der Antragsteller macht insoweit sinngemäß geltend, der Antragsgegnerin könne zum 1. Januar eines Jahres noch nicht bekannt sein, ob Mobilheime auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, hier laut Satzung einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, abgestellt würden. Auch wenn das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgehe, dass eine pauschalisierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig sei, so sei die pauschale Annahme der Antragsgegnerin, ein Wohnmobil werde im laufenden Jahr ebenso wie im vorherigen Jahr für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin abgestellt, rechtswidrig. Im Gegensatz zu einer Wohnung, die auch zu Beginn eines Jahres existent sei, würden Campingplätze durch Dauercamper erst ab dem Frühjahr genutzt. Die Nutzung eines Stellplatzes im Vorjahr lasse keine hinreichenden Rückschlüsse auf das betreffende Steuerjahr zu.

Der VGH ist dem nicht gefolgt. Der Antragsteller übersehe mit seinem Beschwerdevorbringen die Regelung der Satzung, wonach - wenn der Steuertatbestand nach dem 1. Januar erfüllt wird - die Steuerschuld erst zu Beginn des Kalendervierteljahres entsteht, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung bzw. der Beginn des Innehabens eines nicht nur vorübergehend abgestellten Mobilheims fällt. Diese Regelung für unterjährige Zeiträume dürfte - so der VGH - im Fall des Abstellens von Mobilheimen auf Dauerstellplätzen von Campingplätzen regelmäßig zur Anwendung kommen, wenn der Campingplatz, wie im Fall des Antragstellers, nicht ganzjährig genutzt werden kann.

Darüber hinaus sei erforderlich, dass das Mobilheim tatsächlich für diesen Zeitraum auf einem Grundstück innerhalb der steuererhebenden Gemeinde aufgestellt wird und eine Nutzung zum Aufenthalt auch tatsächlich erfolgt oder das Mobilheim zumindest hierfür vorgehalten wird. Einerseits genüge also das bloße Anmieten eines Dauerstellplatzes für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ebenso wenig wie ein längerfristiges Abstellen (allein) zu Zwecken des Parkens. Andererseits sei aber auch nicht erforderlich, dass das Mobilheim für den gesamten Zeitraum dort verbleibt, also nicht bewegt wird. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer sei vielmehr auch dann zulässig, wenn es gelegentlich, das heißt für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum, fortbewegt wird (vgl. zum Melderecht § 20 Satz 3 Bundesmeldegesetz, wonach Wohnwagen und Wohnschiffe auch dann als Wohnungen anzusehen sind, wenn sie gelegentlich fortbewegt werden). Insoweit sei auch aus Gründen der Vollzugsfähigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung eine typisierende Betrachtung erforderlich. Für den Beginn des Innehabens der Zweitwohnung und damit für das Entstehen der Zweitwohnungsteuerschuld komme es nicht darauf an, dass das Mobilheim bereits mehr als drei Monate lang auf dem Stellplatz abgestellt gewesen ist, sondern von einem Beginn des Innehabens sei bereits dann auszugehen, wenn dieses auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt worden ist, sofern im Rahmen einer Prognose anzunehmen ist, dass es für eine Dauer von mehr als drei Monaten aufgestellt bleiben wird und eine Nutzung zum Aufenthalt auch tatsächlich erfolgt oder das Mobilheim zumindest hierfür vorgehalten wird. Wird das Mobilheim auf einem kostenpflichtigen Dauerstellplatz eines Campingplatzes abgestellt, so erscheine bei typisierender Betrachtung die Vermutung gerechtfertigt, dass es für die Dauer der vertraglichen Nutzungsberechtigung auch tatsächlich dort stehenbleiben und genutzt werden wird. Denn ansonsten wären die hierfür zu tätigenden finanziellen Aufwendungen sinnlos.

Öffentliche Nennung eines Bewerbers um ein Beigeordnetenamt

Der Rat der Stadt Dortmund war nicht berechtigt, ein Ordnungsgeld gegen zwei Ratsherren zu verhängen, die den Namen eines Bewerbers um ein Beigeordnetenamt vor der Wahl durch den Stadtrat publik gemacht hatten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Aufhebung der Ordnungsbescheide bestätigt.

OVG NRW, Urteil vom 12.05.2021 -
- 15 A 1735/20 -

Die Kläger gehörten in der vergangenen Wahlperiode dem Rat der Stadt Dortmund an. Zur Vorbereitung der Wahl, für die eine öffentliche Ratssitzung bereits anberaumt war, hatten sie einen Bewerberspiegel von der Verwaltung erhalten. Die darin aufgeführten Bewerber konnten von einzelnen Ratsmitgliedern, Gruppen und Fraktionen für das Beigeordnetenamt vorgeschlagen werden. Bei einem der Bewerber handelte es sich um den Bürgermeister einer kleineren Stadt. Dessen Bewerbung machten die Kläger im Vorfeld der Wahl mit kritischen Anmerkungen publik. Daraufhin verhängte der Rat der beklagten Stadt Dortmund gegen sie ein Ordnungsgeld, weil die Kläger gegen die ihnen als Ratsmitglieder obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen hätten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der gegen die Verhängung der Ordnungsgelder gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen von der Stadt Dortmund eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Der Verschwiegenheitspflicht von Ratsmitgliedern unterlägen - so das OVG im Einzelnen - nach den Regelungen der Gemeindeordnung unter anderem solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Dazu gehörten etwa Personalangelegenheiten, zu denen im Ausgangspunkt auch eine Beigeordnetenwahl zähle. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Beigeordneten aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung durch den Rat gewählt werden und diese Wahl zwingend in öffentlicher Sitzung stattfinde. Deshalb hätten die Bewerberinnen und Bewerber um diese Position - wenn sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllten - auch damit zu rechnen, dass ihre Bewerbung Gegenstand eines öffentlichen Diskurses ist. Den Ratsmitgliedern sei es im Rahmen ihres freien Mandats gestattet, ihre Vorstellungen über die personelle Besetzung eines solch herausgehobenen Amtes auch außerhalb des Rates zu kommunizieren und diskutieren. Der Umstand, dass in der kommunalen Praxis oftmals anders verfahren wird und - nach entsprechender interfraktioneller Verständigung - lediglich ein einziger Wahlvorschlag zur Abstimmung steht und auf diese Weise nur der Name des letztlich erfolgreichen Bewerbers publik wird, begründe ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht. Diese könne sich allenfalls aus einem entsprechenden Beschluss des Rates ergeben, der aber im entschiedenen Fall fehlte.

Kontaktdaten eines Antragstellers nach dem IFG

Eine Behörde darf schon bei Eingang eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Das VG Köln hat zwei entsprechenden Klagen des Bundesinnenministeriums (BMI) gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stattgegeben.

VG Köln, Urteile vom 18.03.2021
- Az.: 13 K 1189/20, 13 K 1190/20 -

In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten Bürger über die Internet-Plattform „fragdenstaat.de“ beim BMI Anträge nach dem IFG gestellt. Die Plattform generiert für einen Antragsteller eine nicht personalisierte E-Mail-Adresse, unter der er seinen Antrag an die Behörde schicken kann. Die Korrespondenz wird über diese E-Mail-Adresse abgewickelt und automatisch im Internet veröffentlicht. Über den Eingang einer Nachricht bei „fragdenstaat.de“ wird der Antragsteller über seine im Rahmen der Registrierung hinterlegte private E-Mail-Adresse informiert. Das BMI verlangte von den Antragstellern jeweils die Angabe einer postalischen Adresse bzw. einer persönlichen, nicht über „fragdenstaat.de“ erzeugten E-Mail-Adresse. Dies beanstandete der BfDI gegenüber dem BMI und erteilte eine allgemeine Weisung (Verfahren 13 K 1189/20) bzw. eine Verwarnung (13 K 1190/20), mit denen er ein solches Vorgehen untersagte, weil eine gesetzliche Grundlage im Datenschutzrecht dafür fehle.

Die dagegen vom BMI erhobenen Klagen hatten Erfolg. Zwar sei es richtig, so das VG, dass der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung gelte. Die Anforderung und Verarbeitung einer Post- oder E-Mail-Adresse verstoßen dagegen aber nicht. Die Adresse sei erforderlich, um eine anonyme Antragstellung zu vermeiden. Eine solche sei nach dem IFG nicht zulässig. Auch benötige die Behörde diese Angabe, um eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung Dritter oder Gründe für eine Versagung der begehrten Auskunft zu prüfen. Vor allem aber sei die Adresse erforderlich, um eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheides zu ermöglichen. Deswegen sei die Erhebung und Verarbeitung der genannten Daten sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt.

Gegen die Urteile ist seitens des beklagten BfDI Berufung eingelegt worden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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