Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 164/2021 from 08.03.2021

Mehr Spielräume für November- und Dezemberhilfe

Die Europäische Kommission hat kürzlich mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen erhöht. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen. So ermöglicht beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung den Unternehmen, nicht nur Verluste geltend zu machen, sondern auch entgangene Gewinne zu berücksichtigen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht.

Die November- und Dezemberhilfen können, im Gegensatz zur Überbrückungshilfe III, auch kommunale Unternehmen unter bestimmten Gesichtspunkten in Anspruch nehmen. Ab sofort können auch Unternehmen mit einem Finanzbedarf von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen beantragen. Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.

Die neue Flexibilität bei der Wahl des Beihilferahmens wurde möglich, nachdem sich die Bundesregierung in Brüssel erfolgreich für neue Förderspielräume bei der November- und Dezemberhilfe eingesetzt hat. Bei der November- und Dezemberhilfe sind aktuell bereits rund 7,2 Mrd. Euro an die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer ausgezahlt. Der Bund hat bei der November- und Dezemberhilfe über 93 Prozent der Abschlagszahlungen geleistet, die regulären Auszahlungen sind nun seit einigen Wochen Sache der Länder (seit 12.01.2021 bei der Novemberhilfe und seit 1.2.2021 bei der Dezemberhilfe).

Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform zur Überbrückungshilfe erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.

Die beiden Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommissionen sehen nun folgendes vor:

Zum einen sind die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt worden. Danach sind Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Zum anderen hat die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Diese Verbesserungen werden an die Unternehmen weitergegeben.

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis insgesamt 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bisher noch keinen Antrag auf November- / Dezemberhilfe gestellt, weil er z.B. einen höheren Förderbedarf von über 2 Millionen Euro hat, kann er ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das er seinen Antrag stützen will.
  • Hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf November-/ Dezemberhilfe gestellt, konnte ihm aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er z.B. seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil er einen höheren Förderbedarf hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.

Die Anpassungen des erweiterten Beihilferahmens dienen ausschließlich der rückwirkenden Änderung der Berechnung der entstanden Schäden infolge der Corona-bedingten Schließungen in den Monaten März, April und Mai 2020. Bei Beantragung der erweiterten Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bereits im Antrag wahlweise die dargestellten unterschiedlichen Beihilferahmen kumuliert ausgewählt werden.

Weitere Informationen, insbesondere auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater, sind in den FAQ-Listen zur November- und Dezemberhilfe sowie zu den Beihilferegelungen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar.

Liste der Bewilligungsstellen der Länder: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/bewilligungsstellen-laender.html

Fortlaufend aktualisierte Übersicht der Wirtschaftshilfen beim BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Fortlaufend aktualisierte Übersicht der Wirtschaftshilfen beim BMF:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html

Az.: 30.0.4-003/003

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