Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 355/2021 vom 28.06.2021

Wettbewerbsregister: Finale Registrierungsphase

Mit Mitteilung Nr. 167 /2021 hatten wir Sie darüber informiert, dass das Bundeskartellamt mit der Registrierung öffentlicher Auftraggeber für die künftig verpflichtende Abfrage des Wettbewerbsregisters begonnen hat. Nunmehr sind alle Landes- und Kommunalbehörden sowie angeschlossene juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts zur Registrierung aufgerufen, sofern sie Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind. Damit ist die Registrierung jetzt für alle öffentlichen Auftraggeber eröffnet, die nach Maßgabe des Wettbewerbsregistergesetzes zur Abfrage verpflichtet sein werden. Ausgenommen von der Registrierung sind aktuell lediglich noch projektbezogene Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB.

Das Bundeskartellamt hatte bereits in einer Pressemitteilung vom 22. Juni 2021 alle zur Abfrage verpflichteten Auftraggeber dringend dazu aufgerufen, sich zeitnah zu registrieren. Dadurch soll den öffentlichen Auftraggebern und der Registerbehörde ermöglicht werden, die organisatorischen Vorbereitungen für die Abfrage des Wettbewerbsregister so reibungslos wie möglich abzuschließen und einen komplikationslosen Start dieses Vorhabens sicherzustellen.

Die Auftraggeber können die Registrierung mit Hilfe der auf der Internetseite des Bundeskartellamts (www.bundeskartellamt.de) verfügbaren Informationen, Leitfäden und Formulare eigenständig vornehmen. Dort sind auch die Formulare für Auftraggeber und für mitteilende Behörden abrufbar, die zur Registrierung zu verwenden sind. Bei Nachfragen zur Registrierung steht der Support des Bundeskartellamts per E-Mail an support.webreg@bundeskartellamt.bund.de oder telefonisch unter 0228 997111-1280 zur Verfügung.

Derzeit erfolgt die Übermittlung des Registrierungsantrags ausschließlich über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Auftraggeber ohne eigenes beBPo können den Antrag über das beBPo einer übergeordneten Behörde (z.B. Kreise) bzw. einer sonstigen Stelle, von der sich die Auftraggebereigenschaft ableitet, übermitteln lassen. Zudem bemüht sich das Bundeskartellamt, einen alternativen Weg zur sicheren Übermittlung von Registrierungsanträgen für Auftraggeber zu eröffnen, die weder unmittelbar noch mittelbar Zugriff auf ein beBPo haben. Darüber wird das Bundeskartellamt zu gegebener Zeit informieren.

Die Mitteilungs- und Abfragepflicht selbst sind derzeit noch nicht in Kraft. Der Zeitpunkt, ab dem die relevanten Wirtschaftsdelikte dem Bundeskartellamt als Registerbehörde mitgeteilt werden müssen, wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden. Sechs Monate danach beginnt für öffentliche Auftraggeber die Pflicht zur Abfrage zu Bietern, die in Vergabeverfahren für die Erteilung des Zuschlags vorgesehen sind.

Az.: 21.1.4.2-001/002 we

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