Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 167/2021 vom 29.03.2021

Das Wettbewerbsregister nimmt seinen Betrieb auf

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Damit werden Auftraggeber künftig durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister besser das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB prüfen können. Das Wettbewerbsregister ist kein öffentlich zugängliches Register, es wird beim Bundeskartellamt geführt. Das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) ist bereits am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegVO), die noch nicht in Kraft getreten ist, konkretisiert die Regelungen des WRegG.

Die Verpflichtung bzw. die Befugnis zur Abfrage des Wettbewerbsregisters ist in § 6 WRegG geregelt. Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll. Eine derartige Abfragepflicht besteht zudem für Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB sowie für Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB, jeweils sofern die Schwellenwerte des § 106 GWB erreicht sind. Ausnahmen für die Abfragepflicht gelten für Sachverhalte, welche von der Anwendbarkeit des Vergaberechts ausgenommen sind, sowie für Auslandsdienststellen. Zudem ist eine Abfrage entbehrlich, wenn ein Auftraggeber innerhalb der letzten zwei Monate zu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten hat.

§ 6 Abs. 2 WRegG eröffnet darüber hinaus eine freiwillige Abfragemöglichkeit für die vorbezeichneten Auftraggeber: Diese können bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der zuvor genannten Wertgrenzen das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter abfragen, an den der Auftrag oder die Konzession vergeben werden soll. Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs kann eine Abfrage zu den Bewerbern erfolgen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will.

Die Mitteilungs- und Abfragepflichten sind allerdings im Moment noch nicht anwendbar. Das Bundeswirtschaftsministerium hat den kommunalen Spitzenverbände dazu folgende Information zugeleitet:

"Mitteilende Behörden und öffentliche Auftraggeber können sich jetzt schrittweise registrieren. Die Registrierung ist notwendig, um das Web-Portal der Registerbehörde für die Übermittlung von Daten und für Abfragen nutzen zu können. Das BMWi geht davon aus, dass sich allein rund 30.000 öffentliche Auftraggeber bei der Registerbehörde registrieren, um in Vergabeverfahren abzufragen, ob eine Eintragung zu dem Bestbieter bzw. zu einem Bewerber vorliegt.

Das Bundeskartellamt spricht daher für die Registrierung Gruppen von Auftraggebern nach und nach an, damit die Anträge möglich zeitnah bearbeitet werden können.

  • Zunächst sind ab sofort alle obersten Bundesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich aufgerufen sich zu registrieren.
  • Ab dem 12.04.2021 sollen sich die obersten Landesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich registrieren.
  • Danach spricht das Bundeskartellamt ab Mai 2021 gezielt weitere Auftraggeber nach Bundesländern an, insbesondere auch solche auf Ebene der Kommunen.

In den letzten Wochen konnten bereits mehrere Pilotregistrierungen mit kommunalen Auftraggebern erfolgreich durchführt werden. Die Erkenntnisse aus der Pilotregistrierung konnten auch dazu verwendet werden, den Registrierungsprozess weiter zu verbessern.

Die Mitteilungs- und Abfragepflichten sind derzeit noch nicht anwendbar. Das BMWi wird den Zeitpunkt, zu dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde vorliegen, im Bundesanzeiger veröffentlichen. Nach einer kurzen Übergangsfrist werden dann die Mitteilungspflicht und die Möglichkeit der freiwilligen Abfrage des Registers anwendbar, nach sechs weiteren Monaten auch die Abfragepflicht (§ 12 WRegG).

Derzeit können nur Registrierungsanträge verarbeitet werden, die über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) an die Registerbehörde übermittelt werden. Das beBPo wird ausschließlich im Rahmen der Antragstellung zur Übermittlung von Registrierungsanträgen an die Registerbehörde verwendet. Die Abfrage beim Wettbewerbsregister erfolgt dann direkt durch die Nutzer über die jeweilige Funktion im Web-Portal.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über ein eigenes beBPo verfügen, können den Antrag über dieses übermitteln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht über ein eigenes beBPo verfügen, können den Antrag über das beBPo einer übergeordneten Behörde versenden. Auftraggeber in privatrechtlicher Organisationsform können den Antrag über das beBPo derjenigen Stelle versenden, von der sich die Auftraggebereigenschaft (§ 99 GWB) ableitet und die eine entsprechende Erklärung abgibt. Zum Beispiel: Eine Kommune versendet den Registrierungsantrag für ihre kommunale Beteiligungsgesellschaft, sofern diese Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB ist.

Das Bundeskartellamt hat auf der Internetseite (www.wettbewerbsregister.de) umfassende Informationen und Leitfäden zum Thema Registrierung bereitgestellt. Dort sind auch die Formulare abrufbar, die zur Registrierung zu verwenden sind."

Az.: 21.1.4.2-001/002 we

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