Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 303/2021 vom 12.05.2021

Registrierung der öffentlichen Auftraggeber für das Wettbewerbsregister

Mit Mitteilung Nr. 167/2021 hatten wir Sie darüber informiert, dass das Wettbewerbsregister den Betrieb aufgenommen hat und dass das Bundeskartellamt für die Registrierung Gruppen von Auftraggebern nach und nach anspricht, damit die Anträge möglichst zeitnah bearbeitet werden können. Nach Auskunft des Bundeskartellamts (BKartA) ist ab sofort auch die Registrierung der kommunalen öffentlichen Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber auf den nachgeordneten Landesebenen für das Wettbewerbsregister eröffnet. Zur zeitlichen Entzerrung des Registrierungsverfahrens ist dabei eine Staffelung nach Bundesländern vorgesehen.

Das aktuelle Info-Schreiben des BKartA vom 10. Mai 2021 mit näheren Informationen ist nachfolgend wiedergegeben:

„Mit dem Wettbewerbsregister werden den in § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Auftraggebern (d.h. öffentlichen Auftraggebern nach § 99 GWB, Sektorenauftraggebern nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgebern nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB) Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung gestellt. Das Wettbewerbsregister wird als elektronisches Register beim Bundeskartellamt geführt.

Die Registrierung für das Wettbewerbsregister ist notwendig, um das Web-Portal der Registerbehörde für Abfragen in Vergabeverfahren nutzen zu können. Mit dem der Abfrage vorgelagerten Start der Registrierungsphase soll gewährleistet werden, dass Auftraggebern ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die organisatorischen Vorbereitungen für die Abfrage des Wettbewerbsregisters abzuschließen und dabei von einem zeitlich entzerrten Registrierungsverfahren zu profitieren.

Im Hinblick auf die große Anzahl der zu registrierenden Auftraggeber (rund 30.000) für die Nutzung des Web-Portals wird die Registrierung im Rahmen einer zeitlichen Staffelung nach Gruppen durchgeführt.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass ab sofort auch die Registrierung der Gruppe mit den kommunalen Auftraggebern und den Auftraggebern auf den nachgeordneten Landesebenen begonnen hat. Diese umfasst insbesondere Städte, Gemeinden, Kreise, Kommunalverbände und kommunale Beteiligungsgesellschaften i.S.v. § 99 Nr. 2 GWB.

Innerhalb dieser Gruppe ist wegen der Vielzahl der Auftraggeber eine weitere Staffelung nach Bundesländern mit folgendem Zeitplan vorgesehen:

Phase 1 (10.05.2021 bis 21.06.2021):

Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein.

Phase 2 (21.06.2021 bis 09.08.2021):

Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

Damit sind Auftraggeber in allen Bundesländern aufgerufen, sich möglichst in der für sie vorgesehenen Phase für das Wettbewerbsregister zu registrieren. Es werden selbstverständlich auch Anträge von Auftraggebern bearbeitet, die vor oder nach der für sie vorgesehenen Phase bei der Registerbehörde eingehen. Aufgrund der oben geschilderten Priorisierung und Zeitplanung kann die Bearbeitung ggf. nicht sofort erfolgen.

Über diesen Aufruf hinaus ist keine gesonderte oder individualisierte Ansprache der Auftraggeber vorgesehen. Die Auftraggeber können die Registrierung mit Hilfe der auf der Internetseite der Registerbehörde verfügbaren Informationen, Leitfäden und Formulare eigenständig vornehmen:

www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/Registrierung/Registrierung_node.html [1]

Die Übermittlung des Registrierungsantrags erfolgt über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Angesichts der Relevanz des beBPo auch für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten wird daher Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts empfohlen, sich ein beBPo einzurichten, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Auftraggeber, die kein beBPo erhalten können oder noch keines eingerichtet haben, können den Antrag (auch) über das beBPo einer übergeordneten Behörde bzw. einer sonstigen Stelle, von der sich die Auftraggebereigenschaft ableitet, übermitteln lassen. Über alternative Registrierungswege für diejenigen Auftraggeber, die weder unmittelbar noch mittelbar Zugriff auf ein beBPo haben, wird die Registerbehörde zu gegebener Zeit informieren.

Bitte beachten Sie, dass die Abfragepflicht selbst derzeit noch nicht anwendbar ist. Der hierfür maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach § 12 WRegG.“

Az.: 21.1.4.2-001/002 we

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