Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 407/2020 vom 17.06.2020

EEG-Änderungen in Kraft getreten

Wie bereits in der Mitteilung Nr. 360/2020 berichtet hat das Bundeskabinett am 29. April 2020 Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Bestimmungen beschlossen. Damit sollten im Vorfeld der bereits angekündigten EEG-Reform besonders eilbedürftige Gesetzesänderungen kurzfristig verabschiedet werden. Hierbei handelt es sich um die Abschaffung des Privilegs für Bürgerenergiegesellschaften, ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen zu dürfen, Fristverlängerungen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie sowie eine Kompetenzübertragung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Rahmen des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die Änderungen sind im Rahmen des Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 2020 S. 1070) beschlossen worden und am 29.05.2020 in Kraft getreten.

Die Gebotsabgabe ohne BImSchG-Genehmigung war bereits kurz nach ihrer Einführung im Jahr 2017 außer Kraft gesetzt worden, nachdem sie zu massiven Wettbewerbsverzerrungen in den Ausschreibungen geführt hatte. Im Jahr 2018 wurde das "Moratorium" bis 1. Juni 2020 verlängert. Ohne eine erneute Gesetzesänderung wäre es Bürgerenergiegesellschaften danach wieder erlaubt, im Vorfeld einer Genehmigung an Wind-Ausschreibungen teilzunehmen.

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie betreffen zum einen die Realisierung von bezuschlagten Wind-, Solar- oder Biomasseprojekten. Durch eine sechsmonatige Fristverlängerung soll verhindert werden, dass Engpässe in den Lieferketten und der betrieblichen Organisation dazu führen, dass Projektierer ihre Förderung verlieren oder Strafzahlungen leisten müssen. Zum anderen will die Bundesregierung die Frist für die Vorlage bestimmter Nachweise im Antragsverfahren für die Besondere Ausgleichsregelung bis Ende November 2020 verlängern.

Die Kompetenzübertragung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Flächeneignungsfeststellung hat den Hintergrund, dass bevor eine Fläche für die Windenergienutzung auf See ausgeschrieben werden kann, die Eignung der Fläche für diese Nutzung durch Rechtsverordnung festgestellt werden muss. Bislang sah das Gesetz nur eine Kompetenzübertragung an die Bundesnetzagentur vor.

Viele weitere EEG-Änderungen sind darüber hinaus in der Vorbereitung. Hierzu wird es eine separate EEG-Reform geben.

Az.: 28.6.9-002/006 we

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