Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 360/2020 vom 06.05.2020

Bundeskabinett berät Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Bundeskabinett berät Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017.

Der Entwurf sieht vor, Privilegien, die das EEG 2017 für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungen für Windenergieprojekte an Land vorsah, zu streichen. Diese Privilegien haben in der Vergangenheit nicht zu den erhofften Effekten geführt, sondern vielmehr zu Fehlanreizen. So berechtigte beispielsweise ein Privileg Bürgerenergiegesellschaften, an den Ausschreibungen bereits teilzunehmen, bevor sie über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihr Projekt verfügten. Diese Möglichkeit führte dazu, dass von großen Projektierern Bürgerenergiegesellschaften gegründet wurden, die den formellen Anforderungen zwar entsprachen, aber eine lokale Verankerung vermissen ließen und damit den Zielen des EEG 2017 zuwiderliefen. In der Folge wurden nahezu ausschließlich Projekte von Bürgerenergiegesellschaften ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezuschlagt, die auch bisher weitgehend nicht realisiert worden sind. Dies verstärkt den derzeitigen Einbruch beim Ausbau der Windenergie an Land. Vor diesem Hintergrund wurde die Regelung zunächst temporär ausgesetzt. Nach aktueller Rechtslage würde das Privileg der Bürgerenergiegesellschaften zum nächsten Gebotstermin am 1. Juli 2020 wieder aufleben und damit die beschriebenen Probleme erneut auslösen.

Des Weiteren verfolgt der Entwurf das Ziel, Förderungen beim Windkraftausbau nicht zu gefährden, weil infolge der Corona-Pandemie Arbeits- und Lieferketten beim Windkraftausbau nicht eingehalten werden können. Auch sieht der Entwurf vor, dass, bevor eine Fläche für die Windenergienutzung auf See ausgeschrieben werden kann, für diese die Eignung der Nutzung durch Rechtsverordnung festgestellt werden muss.

Die Verlängerung der Förderfristen ist aus kommunaler Sicht richtig, um die Realisierung der wenigen aktuellen Windkraftprojekte an Land nicht wirtschaftlich zu gefährden. Allerdings ist ein höheres Tempo für eine Regelung, die den zügigen und rechtssicheren Ausbau der erneuerbaren Energien erlaubt, ebenso wichtig. Dies umfasst auch, endlich die Wertschöpfungsbeteiligung der Kommunen neu zu regeln.

Wann die Änderungen in Kraft treten, ist noch offen. Allerdings müssten diese noch im zweiten Quartal in Kraft treten, da andernfalls das Privileg für Bürgerenergiegesellschaften bei den Windkraft-Ausschreibungen zum Gebotstermin am 1. Juli 2020 weiter bestehen würde.

Anmerkung

Aus Sicht des StGB sind die Änderungen sachgerecht. Wesentliche Fragen bei den erneuerbaren Energien bleiben allerdings weiterhin ungeklärt. Insbesondere muss der Ausbau der erneuerbaren Energien durch eine rechtsichere Regelung zügig forciert werden. Noch immer ist fraglich, wie Deutschland seinen Anteil an erneuerbarer Energien ausbauen will, um die Lücke, die sich aus dem Atom- und Kohleausstieg öffnen wird, zu schließen. Der Bund und die Länder müssen dringend einen Kompromiss finden, der realistische, individuell gestaltete Abstandsregelungen zulässt, die auch die Flächenplanungen der Kommunen berücksichtigen. Gleichzeitig müssen Kommunen und Projektierer rechtliche Planungssicherheit bezüglich der Wertschöpfungsbeteiligung erlangen.

Die Uneinigkeit, insbesondere zwischen den Ländern zu den Fragen der Windkraft an Land, dürften viele Investoren zur Zurückhaltung bewegen. Die Abschaffung des 52-Gigawatt-Deckels für die Photovoltaik bedarf eigentlich keiner weiteren „Abstimmung“, da sie unstreitig ist. Bei der Kraft-Wärme-Kopplung fehlen immer noch die finanziellen Rahmenbedingungen, um bis zum Jahr 2030 auf 17 Gigawatt Leistung auf Basis von Gas zu kommen. Die Anlagen tragen durch eine lastnahe Stromerzeugung dazu bei, den Netzausbau beziehungsweise die Kosten für den Ausbau zu minimieren. Sie sind somit unverzichtbare Eckpfeiler der Energiewende und ein wichtiger Schritt zur Strom- und Wärmewende vor Ort. Damit Deutschland seine Klimaziele auch im Gebäudesektor in 2030 und in 2050 erreichen kann, muss die Nutzung erneuerbarer oder klimaneutraler Wärme in den Gebäuden deutlich erhöht werden. Wann die Bund-Länder-Gespräche wieder aufgenommen werden, ist derzeit noch unklar.

Az.: 28.6.9-002/006 we

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