Verbände zu FFH-Tranche II-Gebieten

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 05.07.2000

Gemeinsame Erklärung von

Städtetag NRW
Städte und Gemeindebund NRW
Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Rheinischer Landwirtschaftsverband
Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband
Waldbauernverband NRW e. V.
Deutscher Gewerkschaftsbund – Landesbezirk NRW
Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in NRW
Nordrhein-Westfälischer Handwerkstag NWHT
Kommunaler Waldbesitzerverband NRW
Rheinische Landfrauenvereinigung
Westfälisch-Lippischer Landfrauenverband

zur Meldung der Tranche 2 nach der FFH-Richtlinie in NRW
 
Das Umweltministerium hat inzwischen mit dem Verfahren zur Meldung der Tranche 2 nach der FFH-Richtlinie begonnen. Die für die Benennung dieser Tranche notwendigen Anhörungen sollen in den nächsten Wochen durchgeführt werden. Die Bezirksregierungen haben inzwischen damit begonnen, das Verfahren vorzubereiten. Ziel des Umweltministeriums ist es, die Gebietsbenennung bis zum 01.04.2001 abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt erwartet die EU-Kommission eine vollständige Gebietsmeldung aus der Bundesrepublik Deutschland. Anderenfalls wird sie, wie sie erklärt hat, Strukturfördermittel für die Bundesrepublik Deutschland nicht weiter gewähren.
 
Die unterzeichnenden Verbände anerkennen, daß die nordrhein-westfälische Landesregierung bei der Benennung der Tranche 2 in erheblichem Zeitdruck geraten ist. Sie weisen jedoch darauf hin, daß der Zeitdruck nicht von den betroffenen Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Kommunen zu vertreten ist. Sie erwarten deshalb, daß auch bei der Benennung der Tranche 2 nach der FFH-Richtlinie wegen der weitreichenden Wirkungen dieser Gebietsbenennung ihre Belange gewahrt und ihnen in den durchzuführenden Anhörungsverfahren Gelegenheit zur effizienten Stellungnahme sowie zum Abschluß konsensualer Lösungen gegeben wird. Im einzelnen setzt dies nach Überzeugung der unterzeichnenden Verbände folgendes voraus:

  1. Die Anhörungsfrist sollte angemessen bis zum 01. Oktober 2000 verlängert werden. Anderenfalls ist eine fundierte sachliche Stellungnahme schon wegen der Sommerzeit nicht möglich. In den vorgesehenen kurzen Zeiträumen können insbesondere die parlamentarischen Gremien der Städte, Gemeinden und Kreise die notwendigen Stellungnahmen nicht abgeben.
  2. Die Anhörung kann nur dann ihren Zweck erreichen, wenn sie auf der Grundlage aussagekräftiger Daten durchgeführt wird. Unabdingbar dafür ist, daß für alle Gebiete, die im Rahmen der Tranche 2 gemeldet werden, Karten im Maßstab 1 : 5000 vorliegen. Darüber hinaus ist es notwendig, die Bestandserhebungen und fachlichen Bewertungen, die für die Gebiete durchgeführt worden sind, transparent zu machen, da es sich um Gebiete handelt, die nach den Kriterien der FFH-Richtlinie bzw. Vogelschutz-Richtlinie aus naturschutzfachlichen Gründen gemeldet werden müssen. Dabei legen die unterzeichnenden Verbände Wert auf die Feststellung, daß eine Meldung nur erfolgen darf, wenn die Gebiete nach den vorgenannten Kriterien einer Meldepflicht unterliegen; allgemeine naturschutzfachliche Interessen reichen für eine Meldung nicht aus.
  3. Die unterzeichnenden Verbände erwarten, daß die in Ziff. 2.2.3 Verwaltungsvorschrift zur FFH-Richtlinie vorgesehenen konsensualen Verfahren in den Fällen durchgeführt werden, in denen die Gebietsbenennung nach dem Ergebnis der Anhörung streitig ist. Durch die engen zeitlichen Vorgaben des Umweltministeriums dürfen die dort festgelegten Regelungen über die Beteiligung und Anhörung der Betroffenen nicht außer Kraft gesetzt werden. Im Sinne einer Konsensfindung ist es vielmehr unabdingbar, daß effiziente und auf Konsens ausgerichtete Beteiligungsverfahren, ähnlich wie bei der Benennung der Tranche 1 b durchgeführt werden.
  4. Um dies zu erreichen, halten es die unterzeichnenden Verbände für geboten, auch bei der Tranche 2 zwischen den Gebieten, deren Gebietsbenennung unstreitig ist, und solchen, bei denen Konsensgespräche notwendig sind, zu differenzieren. Sie schlagen deshalb vor, die unstreitigen Gebiete so schnell wie möglich zu benennen und auch die Tranche 2 in zwei Teile aufzuspalten. Auf diese Weise würde es möglich sein, sowohl dem berechtigten Anliegen des Landes, Gebiete möglichst schnell zu benennen, als auch dem Anliegen der Betroffenen nach effizienter Beteiligung und Vorhersehbarkeit der Auswirkungen des Schutzes nach europäischem Recht Rechnung zu tragen.
  5. Hinsichtlich der Gebietsbenennung der Tranche 2 erwarten die unterzeichnenden Verbände im übrigen, daß folgenden Aspekten Rechnung getragen wird:
    • keine Gebietsbenennung ohne Feststellung der eindeutigen Notwendigkeit einer Gebietsbenennung der FFH-Richtlinie bzw. Vogelschutzrichtlinie mit der Folge, daß nur FFH- bzw. Vogelschutzwürdige Gebiete und nicht allein naturschutzfachlich interessierende Bereiche benannt werden dürfen,
    • keine Gebietsbenennung von Flächen, für die rechtsgültige bauleitplanerische Ausweisungen bestehen,
    • Herausnahme aller Hofflächen aus der Gebietsabgrenzung,
    • Sicherstellung, daß überwiegend ackerbaulich genutzte Bereiche aus der Gebietsabgrenzung weitestgehend herausgenommen werden,
    • weitestgehende Vermeidung einer Nutzungsbeeinträchtigung von Flächen im Umfeld von FFH- oder Vogelschutzgebieten; dies gilt insbesondere für an Gewässer angrenzende landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Bereiche.
  6. Im übrigen legen die unterzeichnenden Verbände größten Wert darauf, daß die Umsetzung der sich aus der Gebietsbenennung ergebenden Folgerungen nach Möglichkeit durch vertragliche Regelung erfolgt, wie es im übrigen in der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie vorgesehen ist.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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