Verbände fordern Naturschutz im Konsens

Gemeinsame Stellungnahme an das MURL zur Gebietsbenennung in Nordrhein-Westfalen nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 31.03.1998

Das Landesministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) beabsichtigt, mindestens 8,5 Prozent der Fläche Nordrhein-Westfalens als besondere Schutzgebiete nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie bei der EU-Kommission zu benennen. Die Umsetzung des Vorhabens wird erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit und Beschäftigungsperspektiven des Landes haben.

Zehn Spitzenverbände - der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund, der Landkreistag NRW, der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V., der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V., die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern Nordrhein-Westfalen, der Handwerkstag Nordrhein-Westfalen, der Deutsche Gewerkschaftsbund (Landesverband NRW), der Waldbauernverband NRW e.V. sowie die Rheinische Landfrauenvereinigung e.V. und der Westfälisch-Lippische Landfrauenverband - haben in einer gemeinsamen Stellungnahme ihre große Sorge zum Ausdruck gebracht und einen Forderungskatalog für das weitere Vorgehen vorgelegt. Dieser wurde heute auf einer Pressekonferenz in der NWStGB-Geschäftsstelle erläutert:

  • Die Benennung von Gebieten, die nicht von EU-weiter Bedeutung sind, hat zu unterbleiben. Der Nachweis der ökologischen Qualität und der europaweiten Bedeutung ist für jedes einzelne Gebiet zu führen.

 

  • Die Gebietsauswahl muß unter Anwendung einheitlicher, auf Bundes- und EU-Ebene abgestimmter Kriterien erfolgen. Dabei hat eine Beschränkung auf die meldepflichtigen ökologisch bedeutsamen Kernzonen der Gebiete zu erfolgen.

 

  • Das Land Nordrhein-Westfalen hat von seinem Auswahlspielraum Gebrauch zu machen und muß verdeutlichen, in welcher Weise dieser genutzt wird.

 

  • Das Ausweisungsverfahren muß transparent und auf einen Konsens mit den Betroffenen ausgerichtet sein. Dabei sind insbesondere die Rechtsfolgen der Verträglichkeitsprüfung und des Verschlechterungsverbotes zu klären.

 

  • Eine Gebietsbenennung hat nur nach landes- und regionalplanerischer Absicherung der besonderen Schutzgebiete als Gebiete für den Schutz der Natur im Gebietsentwicklungsplan zu erfolgen.

 

  • Die Meldung von Gebieten, für die ein Konsens mit den Betroffenen nicht besteht, sollte bis auf weiteres unterbleiben. Dagegen sollten Gebiete, bei den Schutznotwendigkeit und europaweite Bedeutung unstreitig sind, vorab benannt werden.

 

  • Das Land Nordrhein-Westfalen ist aufgefordert, langfristig rechtlich sicherzustellen, daß Mittel für den finanziellen Ausgleich vor Nutzungsbeschränkungen in besonderen Schutzgebieten dauerhaft und ausreichend zur Verfügung stehen. Bei der Umsetzung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen sollte vertraglichen Vereinbarungen Vorrang eingeräumt werden.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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