Kritik an Gebührenkalkulation nicht gerechtfertigt

Hauptgeschäftsführer Christof Sommer zum Vergleich von Abfall- und Abwassergebühren durch den Bund der Steuerzahler

StGB NRW-Statement
Düsseldorf, 22.07.2022

Der Bund der Steuerzahler übt Kritik an der Berechnung kommunaler Gebührensätze und verweist unter anderem auf die aktuelle Rechtsprechung durch das OVG Münster. Dazu Hauptgeschäftsführer Christof Sommer gegenüber der dpa:

"Dass der Bund der Steuerzahler seinen Gebührenvergleich jährlich wiederholt, macht ihn nicht überzeugender. Vergleiche ziehen kann man nur bei identischer Ausgangslage. Die Voraussetzungen in den Kommunen sind aber hochgradig unterschiedlich. Eine im Bergischen Land liegende Gemeinde mit mehreren Ortsteilen muss bei Kanalisation und Abfallentsorgung pro Einwohner viel mehr Aufwand betreiben als eine Ortschaft, die kompakt besiedelt ist. Die Rechnung ist ganz einfach: Wer mehr Aufwand hat und ein größeres Leistungsspektrum anbietet, hat auch mehr Kosten umzulegen. 

Auch die Kritik an der Kalkulation der Gebühren ist nicht gerechtfertigt. Die Kommunen haben sich immer an die geltende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes in Münster (OVG NRW) gehalten und werden dies auch weiterhin tun. Dass das Gericht nun nach 28 Jahren seine Auffassung geändert und neue Kriterien für die Berechnung aufgestellt hat, bereitet den Kommunen wenig Freude und viel Arbeit. Aktuell überprüfen sie wegen des Urteils ihre Kalkulationen und passen sie soweit erforderlich an.

Dabei gilt unverändert das Prinzip: Das Gebührenaufkommen darf die Kosten für Betrieb und Anschaffung nicht überschreiten. Interessant werden könnte noch, wie das Bundesverwaltungsgericht die Lage beurteilt, dort wurde gegen das Urteil des OVG Münster Beschwerde eingereicht."

Hintergrund zum Kommunalabgabengesetz  

Das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) knüpft an den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff an. Langlebige Anlagegüter - wie zum Beispiel öffentliche Abwasserkanäle- sind auf der Grundlage einer mutmaßlichen Nutzungsdauer (bei öffentlichen Abwasserkanälen mindestens: 50 Jahre) abzuschreiben und über die Abwassergebühren zu refinanzieren. Vereinfacht dargestellt bedeutet dieses: Kostet ein öffentlicher Kanal 100 €, so dauert es 50 Jahre, bis der öffentliche Kanal refinanziert ist, weil die Kommune jedes Jahr nur 2 € über die Abwassergebühren refinanzieren kann. 

Das OVG NRW hat mit dem Urteil vom 17.05.2022 bestätigt, dass die kalkulatorische Abschreibung nach dem sogenannten Wiederbeschaffungszeitwert auch weiterhin zulässig und rechtmäßig ist. Das Gericht verweist zur Begründung darauf, dass in der Betriebswirtschaftslehre nach wie vor mit erheblichem Gewicht die Ansicht vertreten wird, dass eine Abschreibung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Ein Anlagegut ist bei der Wiederbeschaffung regelmäßig teurer. Diese Mehrkosten berücksichtigt eine kalkulatorische Abschreibung. 

Unzulässig ist nach dem OVG NRW aber, bei der kalkulatorischen Verzinsung einen doppelten Inflationsausgleich vorzunehmen, weil bei einer kalkulatorischen Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert die Inflation bereits berücksichtigt wird. 

Gleichzeitig hat das OVG NRW seine Rechtsprechung aufgegeben, dass ein durchschnittlicher Zinssatz für einen Zeitraum von 50 Jahren berechnet werden kann. Das OVG NRW akzeptiert mit seinem Urteil vom 17. Mai nur noch die Berechnung eines Durchschnittszinssatzes über einen Zeitraum von zehn Jahren. Angemessen ist – so das OVG NRW - nur noch eine einheitliche Verzinsung bezogen auf den zehnjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für fest verzinsliche Wertpapiere inländischer, öffentlicher Emittenten, und zwar bezogen auf das Vorvorjahr des Gebühren-Veranlagungsjahres. Diese neue Berechnungsmethode berücksichtigt somit nicht mehr, dass die Zinsen in den 90er Jahren sehr hoch waren und ein öffentlicher Kanal, der beispielsweise im Jahr 1980 gebaut worden ist, bei einer 50-jährigen Abschreibungsdauer erst im Jahr 2030 über die Abwassergebühren refinanziert sein wird

Zum Bericht der dpa

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
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