Gegen "Wildwuchs" von Windenergie-Anlagen

Städte und Gemeinden in NRW brauchen eine Möglichkeit im Baugesetzbuch, die Standort-Wahl zu steuern

StGB NRW-Pressemitteilung
Düsseldorf, 17.03.2004

Kommunen in Nordrhein-Westfalen brauchen mehr Spielraum bei der Planung von Windenergie-Anlagen. Darauf hat heute in Düsseldorf der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider , hingewiesen: „Die Städte und Gemeinden können am besten einen Ausgleich herstellen zwischen den unterschiedlichen Nutzungswünschen auf ihrer Gemarkung“. Eine Gelegenheit, diese Forderung umzusetzen, biete sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Bundesbaugesetzes. Daher sei die NRW-Landesregierung aufgerufen, sich durch Initiativen im Bundesrat dafür einzusetzen.

Windenergie-Anlagen gehören laut Baugesetzbuch zu den privilegierten Bauvorhaben im Aussenbereich. Die Kommunen können im Flächennutzungsplan so genannte Konzentrationszonen (Vorrangzonen) für Windenergie-Anlagen im Aussenbereich festlegen. Ausserhalb dieser Vorrangzonen dürfen dann im Allgemeinen keine Windenergie-Anlagen mehr gebaut werden. Damit soll eine geordnete Planung realisiert und ein „Wildwuchs“ von Windenergie-Anlagen im gesamten Aussenbereich verhindert werden.

Immer häufiger klagen Investoren von Windenergie-Anlagen gegen Flächennutzungspläne, die ihnen den Bau solcher Anlagen an bestimmten Standorten verwehren. Oft wird der Flächennutzungsplan vom Gericht wegen Formfehlern aufgehoben, und die Kommune muss diesen neu aufstellen. Während dieser Planungsphase brauchen die Städte und Gemeinden einen Schutz, damit nicht in einer rechtlichen Grauzone Windenergie-Anlagen überall auf der Gemarkung genehmigt und gebaut werden.

Der Entwurf des neuen Baugesetzbuchs sieht tatsächlich vor, dass Baugesuche für Windenergie-Anlagen für ein Jahr zurückgestellt werden können, wenn eine Kommune an einem Flächennutzungsplan arbeitet. Dies soll aber nur für zwölf Monate möglich sein, und auch nur bis zu zwölf Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes. „Eine solche Frist ist zu kurz“, machte Schneider deutlich. Da Verfahren zur Änderung von Flächennutzungsplänen sich über längere Zeit hinzögen, müsste die Frist für die Zurückstellung von Baugesuchen mindestens drei Jahre betragen, und die Beschränkung auf eine Übergangszeit nach In-Kraft-Treten des Gesetzes müsse ganz entfallen.

Wenn der Bund die kommunalen Planungsmöglichkeiten zur Ausweisung von Konzentrationsflächen nicht verbessere, bestehe die Gefahr, dass der „Wildwuchs“ von Windenergie-Anlagen weitergeht. „Die Akzeptanz von Windenergie-Anlagen bei den Bürgern und Bürgerinnen würde dann noch weiter sinken“, warnte Schneider. Im Interesse eines guten Ausgleichs zwischen Windkraft-Nutzung und Landschaftsschutz sei es dringend geboten, die Möglichkeit der Gemeinden, Konzentrationszonen für Windenergie-Anlagen auszuweisen, zu verbessern.

V.i.S.d.P.: HGF Christof Sommer, Pressesprecher Philipp Stempel, Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -287, E-Mail: presse@kommunen.nrw , Internet: www.kommunen.nrw      
=> Datenschutz-Hinweise für Empfänger/innen der Benachrichtigungs-Mail

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search