Heft März 2019

Feuerwehreinsatzkosten bei Auslösung einer Brandmeldeanlage

Nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG (vgl. nunmehr § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG) können die Gemeinden vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage Ersatz der ihnen durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war.

Eine nicht bestimmungsgemäße Auslösung der Brandmeldeanlage dürfte nicht bei sämtlichen denkbaren Fehlalarmierungsrisiken anzunehmen sein, sondern nur dann, wenn sich im konkreten Fall die mit der Alarmauslösung auf technischem Wege durch eine Brandmeldeanlage zwangsläufig verbundenen anlagenspezifischen Risiken für einen Falschalarm verwirklicht haben. (Amtliche Leitsätze)

OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2018
- Az.: 9 A 531/16 -

Die beklagte Gemeinde hatte die Klägerin per Bescheid, gestützt auf § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG i.V.m. ihrer örtlichen Satzung über das Feuerschutzwesen, auf Ersatz von Feuerwehreinsatzkosten, die zwischen Juni und Oktober 2014 entstanden sind, in Anspruch genommen. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG (vgl. nunmehr § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG) können die Gemeinden vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage - außer in den vorliegend nicht in Betracht kommenden Fällen nach Nr. 7 - Ersatz der ihnen durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Einsätze seien Folge einer nicht bestimmungsgemäßen Auslösung gewesen; zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich in jedem einzelnen Fall um einen Fehlalarm gehandelt habe. Darauf, ob die Klägerin insoweit ein Verschulden treffe, komme es nicht an. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden. Das gelte auch, soweit die Klägerin die in die Kalkulation eingestellten Personal- und Fahrzeugstundensätze bezweifle.

Diese Entscheidung hat das OVG in zweiter Instanz bestätigt. Die Klägerin vertrete ohne nähere Begründung die Auffassung, die Gemeinde könne eine Kostenerstattung nur verlangen bei verbotswidrigem Rauchen, verbotswidrigem oder nicht sachgemäßem Arbeiten in von der Brandmeldeanlage geschützten Räumen, mangelnder oder fehlender Wartung oder technischen Mängeln. Ausgehend davon hält die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für nicht erfüllt, da die Alarme nicht auf verbotswidrige Handlungen zurückzuführen seien und die Anlage keine technischen Mängel aufweise und regelmäßig gewartet werde.

Dies reiche allerdings - so das OVG - zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aus. Das Begriffsverständnis, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in Bezug auf die hier bejahte Tatbestandsvoraussetzung der nicht bestimmungsgemäßen Auslösung zugrunde gelegt habe, liege schon nach dem Wortlaut der Norm ohne weiteres nahe. Anders als die zweite Tatbestandsalternative, die eine missbräuchliche, also schuldhafte Alarmierung der Feuerwehr voraussetzt, enthalte die erste Tatbestandsalternative des § 41 Abs. 2 Nr. 6 FSHG keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf eine etwaige Vorwerfbarkeit der Umstände, die zu dem fehlerhaften, d. h. nicht bestimmungsgemäßen Alarm geführt haben.

Eine Brandmeldeanlage diene dazu, einen Brand zu melden. Löse sie den Alarm aus, ohne dass ein Brand vorliegt, entspreche dies nicht ihrer Bestimmung. Der Regelungszusammenhang des § 41 FSHG gebe allerdings durchaus Anlass für eine dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechende einschränkende Auslegung. Ausgehend davon, dass Einsätze der Feuerwehr nach § 41 Abs. 1 FSHG grundsätzlich unentgeltlich sind, handele es sich bei § 41 Abs. 2 FSHG um eine Ausnahmeregelung. Ausgehend von der Anwendung sowohl des Verursacherprinzips als auch des Prinzips der Gefährdungshaftung habe der Gesetzgeber eine Einsatzkostenerstattung außer in den Fällen der missbräuchlichen Alarmauslösung auch für den Fall eröffnen wollen, dass der Einsatz durch ein anlagenspezifisches Ereignis begründet ist.

Dies zugrunde gelegt dürfte eine nicht bestimmungsgemäße Auslösung der Brandmeldeanlage nicht bei sämtlichen denkbaren Fehlalarmierungsrisiken anzunehmen sein, sondern - entsprechend den für andere Fälle von Gefährdungshaftung anerkannten Grundsätzen - nur dann, wenn sich im konkreten Fall die mit der Alarmauslösung auf technischem Wege durch eine Brandmeldeanlage zwangsläufig verbundenen anlagenspezifischen Risiken für einen Falschalarm verwirklicht hätten. Die anlagenspezifische Gefahr, dass der Alarm infolge der Sensibilität der Anlage für andere als Brandereignisse - hier nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten wahrscheinlich: Fruchtfliegen - ausgelöst werden konnte, habe sich realisiert. Angesichts dessen bedürfe hier keiner näheren Prüfung, ob nicht doch ein Verschulden der Klägerin gegeben sei.

Steuerbefreiung einer Erwerbszweitwohnung

Für die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung einer Erwerbszweitwohnung, die durch einen Verheirateten überwiegend genutzt wird, von der Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob eine solche Nutzung der Wohnung als „vernünftig“ anzusehen ist oder ob und ggf. welche weiteren Motive der Wohnungsnutzung noch zugrunde liegen.

Der Senat lässt offen, ob das Merkmal der Zweitwohnung als Erwerbswohnung für den Wegfall der Zweitwohnungssteuerpflicht bei Verheirateten von Verfassungswegen erforderlich ist. (Amtliche Leitsätze)

OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2018
- Az.: 14 A 650/17 -

Das Verwaltungsgericht hat in erster Instanz ausgeführt, die grundsätzlich gegebene Steuerpflicht des Klägers, dem die von seiner Ehefrau gemietete Wohnung zur Nutzung überlassen worden und der dort mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei, entfalle nach § 2 Abs. 6 der örtlichen Zweitwohnungssteuer-Satzung. Danach bestehe keine Steuerpflicht für ausschließlich aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit dieser sich überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist.

Maßgeblich für das Verständnis des Merkmals der „für ausschließlich aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung“ sei zum einen, dass die Lage des Beschäftigungsortes des Ehegatten so beschaffen sei, dass er seiner Arbeit von der Familienwohnung aus nicht nachgehen könne, und zum anderen, dass die betreffende Wohnung nur für die Berufsausübung genutzt und unterhalten werde. Dies sei anhand einer Gesamtbetrachtung der objektiven Umstände des Einzelfalls wie den Entfernungen zwischen Wohn- und Beschäftigungsorten, den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und den Beschäftigungsverhältnissen zu ermitteln.

Zu fragen sei zum einen, ob sich aus dieser Gesamtschau ergebe, dass die Wohnung zu keinem anderen Zwecke gehalten werde, als von ihr aus der Berufstätigkeit nachzugehen, und aus Sicht eines objektiven Dritten das Halten der Wohnung sich für das Erreichen der Arbeitsstelle als deutlich vorteilhafter erweise. Das sei hier der Fall. Dass es angesichts der Tätigkeiten des Klägers im südwestdeutschen Raum hypothetisch näher gelegen hätte, von einer Wohnung dort aus der Berufstätigkeit nachzugehen, sei irrelevant. Ebenso müsse die erklärte Absicht außer Betracht bleiben, die Wohnung in Köln für eine erneute Nutzung als Familienwohnung vorzuhalten, weil sie sich im Besteuerungszeitraum nicht ausgewirkt habe.

Darüber hinaus komme es mit Blick auf den „überwiegenden Aufenthalt“ darauf an, ob die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmende melderechtliche Zwangslage bestehe, weil die Erwerbszweitwohnung nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen die vorwiegend benutzte Wohnung sei. Insoweit sei auf die melderechtlichen Verhältnisse abzustellen, wobei auf eine Prognose zu Beginn des Besteuerungszeitraums abzustellen sei. Dabei sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger sich an etwa 88 Tagen im Jahr bei seiner Familie aufgehalten habe. Eine größere Anzahl an Aufenthalten in Köln sei selbst dann anzunehmen, wenn man in Rechnung stelle, dass es bei den berufsbedingten Reisen des Klägers teilweise auch zu Hotelübernachtungen gekommen sei.

Demgegenüber meinte die Beklagte, es habe berücksichtigt werden müssen, dass die Wohnung nicht nur Erwerbszweitwohnung gewesen, sondern als künftige Familienwohnung vorgehalten worden sei. Die Ausschließlichkeit der beruflichen Nutzung der Wohnung, auf die es der Satzung nach ankomme, könne nur bejaht werden, wenn sich die Wahl des Wohnungsstandorts als vernünftig darstelle. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe der Kläger sich auch nicht überwiegend im Stadtgebiet aufgehalten. Insoweit seien weder die Tage beruflicher Abwesenheit von Köln noch die An- und Abreisetage zu berücksichtigen, an denen er nur morgens und abends in der Stadt gewesen sei.

Das OVG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichwohl bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße die Erhebung auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Denn die (übliche) Bindung des satzungsrechtlichen Zweitwohnungsbegriffs an das Melderecht führe dazu, dass verheiratete Personen anders als Unverheiratete zur Zweitwohnungssteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Der kommunale Satzungsgeber sei im Übrigen nicht gehindert, Verheiratete auch dann von der Entrichtung der Zweitwohnungssteuer auszunehmen, wenn die Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend genutzt wird. Ob dies verfassungsrechtlich geboten sei, sei bisher offen gelassen worden.

Maßgeblich für die Steuerbarkeit einer Erwerbszweitwohnung sei danach jedenfalls in erster Linie, ob ihr Inhaber sich in einer „melderechtlichen Zwangslage“ befindet, weil er wegen seines Familienstandes seinen Hauptwohnsitz nicht am Ort der vorwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung anmelden und so der Besteuerung entgehen könne. Die Nutzung der Wohnung sei vorliegend insgesamt berufsbezogen gewesen. Im Übrigen sei unerheblich, ob der Kläger bzw. seine Ehefrau die Wohnung - zusätzlich zur berufsbedingten Nutzung - auch für eine künftige Nutzung als Familienwohnung vorgehalten haben oder ob ihre Wahl als Erwerbszweitwohnung „unvernünftig“ gewesen ist. Bereits der Eintritt der o. g. „melderechtlichen Zwangslage“, soweit die Wohnungsnutzung berufsbedingt ist, genüge.

Hätte der Kläger in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt, hätte es für eine (beruflich veranlasste) Verlegung seines Hauptwohnsitzes nach Köln und damit für den Wegfall des Steuergegenstandes ausgereicht, wenn die Kölner Wohnung seine tatsächlich vorwiegend benutzte Wohnung gewesen wäre (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW a.F.). Ob hingegen die derartige Nutzung dieser Wohnung unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit als „vernünftig“ hätte angesehen worden können, wäre genauso bedeutungslos gewesen wie die Frage, ob und welche weiteren Motive der Wohnungsnutzung noch zugrunde lagen. Ein Abstellen auf diese Gesichtspunkte im Rahmen der Satzung über die Feststellung des tatsächlichen Charakters als Erwerbszweitwohnung hinaus würde deshalb eine verfassungswidrige Diskriminierung der Ehe darstellen.

Unbeschadet dessen stelle sich sogar grundsätzlich die Frage, ob dem Merkmal der Zweitwohnung als Erwerbswohnung überhaupt verfassungsrechtliche Relevanz zukommt. Richtig sei zwar, dass den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom Sachverhalt her Erwerbszweitwohnungen zu Grunde lagen, wie es wohl rechtstatsächlich auch regelmäßig die maßgebliche Konstellation sein wird. Es sei aber nicht unmittelbar einsichtig, was sich an der zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG führenden melderechtlichen Zwangslage ändern sollte, wenn ein Verheirateter neben der ehelichen Wohnung eine weitere, zeitlich überwiegend genutzte Wohnung aus anderen als Erwerbsgründen unterhält, etwa um dort ehrenamtlicher Tätigkeit nachzugehen oder gar nur aus Gründen der Gestaltung der Freizeit.

Auch dieser Verheiratete würde gegenüber einem Unverheirateten, der mit einem Lebensgefährten auch eine anderweitige gemeinsame, aber von jenem nicht überwiegend genutzte Wohnung unterhält, aus melderechtlichen Gründen gehindert, die überwiegend genutzte Wohnung als Hauptwohnung und damit nicht steuerbar behandelt zu wissen. Dies bedürfe vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung.

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