Heft März 2000

Jahr-2000-Fähigkeit von Software

1.Die Jahr-2000-Fähigkeit von Software ist nach den Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vereinbart, auch wenn eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt.

2.Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß das von ihr gefertigte Programm (ohne Jahr-2000-Fähigkeit) den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprach (nichtamtliche Leitsätze).

LG Leipzig, Urt. v. 16.06.1999
- Az.: 03 O 2479/99

Die Kläger begehren Nachbesserungsarbeiten aus einem Werkvertrag. Sie schlossen 1993 einen Vertrag, in welchem sich die Beklagte zur Errichtung einer MSR-Technik (Messen, Steuerung, Regelung) in dem von der Klägerseite zu erstellenden Bauwerk verpflichtete. Die Abnahme der Anlage erfolgte im März 1994. Das Betriebssystem und die Anwenderprogramme der MSR-Technik waren nicht auf den Jahrtausendsprung vorbereitet, so daß es nach dem Datensprung ohne Nachbesserung zu Fehlfunktionen gekommen wäre.

Die Kläger sind der Ansicht, die Jahr-2000-Fähigkeit sei vertraglich stillschweigend vorausgesetzt worden, da eine über 5 Jahre dauernde Programmnutzung Geschäftsgrundlage geworden sei. Bei einer kompletten Haussteuerung müsse man nicht damit rechnen, daß diese nach 5 1/2 Jahren völlig unbrauchbar werde.

Das Gericht gab der Klage statt und sprach einen Anspruch auf Nachbesserung aus § 13 Nr. 5 VOB/B zu. Die Jahr-2000-Fähigkeit sei zwar nicht ausdrücklich vereinbart gewesen. Diese Vereinbarung ergebe sich jedoch aus den Umständen, da die Kläger vorliegend die Jahr-2000-Fähigkeit der erworbenen Software erwarten durften. Relevant für die stillschweigende Vereinbarung sei die übliche Nutzungsdauer der Software, der Vertragszweck und auch das Projektvolumen. Die im vorliegenden Fall in Rede stehende Haustechnik sei mit enormen Anschaffungskosten verbunden und solle typischerweise über einen längeren Zeitraum genutzt werden, und zwar erkennbar auch über das Jahr 2000 hinaus. Dies sei jedoch nur möglich, wenn das Programm Jahr-2000-fähig ist.

© StGB NRW 2000

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