Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 571/2003 vom 02.07.2003

Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung

Das Bundesamt für Finanzen bittet Städte und Gemeinden darum, bei inländischen Vollstreckungsersuchen bestimmte Angaben zur Kontoverbindung zu machen, um die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung zu erleichtern. Das Bundesamt für Finanzen hat uns den folgenden Text zugeleitet:

„Information des Bundesamtes für Finanzen, Referat St I 1, Internationale Amtshilfe
(Geschäftszeichen St I 1 - S 1316 - 06/2003)

Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung

Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

Nach der oben genannten Verordnung soll eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig grenzüberschreitende Zahlungen ausführt (Institut), spätestens ab dem 1. Juli 2003 für grenzüberschreitende Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12.500 EUR die gleichen Gebühren erheben wie für entsprechende Überweisungen, die sie innerhalb des Mitgliedsstaates, in dem sie niedergelassen ist, in Euro tätigt. Ab dem 1. Januar 2006 wird der Betrag von 12.500 EUR auf 50.000 EUR heraufgesetzt.

Voraussetzung ist, dass der Kunde dem Institut, das die Überweisung ausführt, die IBAN (International Bank Account Number) des Empfängers und den BIC (Bank Identifier Code) des Instituts des Empfängers mitteilt. Macht der Kunde keine entsprechenden Angaben, so können ihm vom Institut zusätzliche Gebühren berechnet werden.

Die Verordnung hat Auswirkung auf die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung. Durch Angabe der IBAN sowie der BIC im Vollstreckungsersuchen können Kosten der ersuchten Behörde für bestimmte grenzüberschreitende Überweisungen verringert werden.

Ich rege daher an zu prüfen, ob inländische Vollstreckungsersuchen um Angaben zur IBAN und BIC ergänzt werden sollten. Hierdurch könnten gegebenenfalls entsprechende Nachfragen im Voraus vermieden werden.“

Az.: IV/1 952-00

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