Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 52/1998 vom 05.02.1998

Zweitwohnungssteuer für Mobilheime

Unter der lfd. Nr. 263 und 290 der Mitteilungen des NWStGB des Jahrgangs 1996 hatte die Geschäftsstelle die neue Zweitwohnungssteuermustersatzung vorgelegt, die insbesondere auch die Steuerpflicht von Campingwagen, Mobilheimen und ähnlichem vorsieht. Das Verwaltungsgericht Münster hat nunmehr mit Beschluß vom 06.10.1997 (Az.: 9 L 1126/97) über die Rechtmäßigkeit einer hierauf beruhenden Zweitwohnungssteuersatzung zu befinden gehabt. Erfreulicherweise hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen bestätigt. Im einzelnen führt das Verwaltungsgericht folgendes aus:

"Sowohl bei der Zweitwohnungssteuer als auch bei der Steuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen handelt es sich um örtliche Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz, die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.

Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (...). Das ist zwar nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Notwendige Voraussetzung für eine Aufwandsteuer ist vielmehr, daß sie einen "besonderen" Aufwand und damit einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen für die persönliche Lebensführung erfaßt (...). Voraussetzung ist damit für die Erhebung einer Aufwandsteuer nicht, daß ein luxuriöser Aufwand betrieben wird (...).

Der besondere Aufwand muß auch nicht einen solchen Umfang erreichen, der mit dem Aufwand für das Innehaben einer zweiten Wohnung vergleichbar ist. Bei der Steuer auf das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen handelt es sich nicht um eine Zweitwohnungssteuer, sondern um eine Steuer eigener Art, auch wenn der Steuertatbestand über eine Fiktion in der "Zweitwohnungssteuersatzung" eingeführt wird. Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich nicht um Wohnungen. Gerade weil es sich nicht um eine Zweitwohnungssteuer, sondern um eine neue Steuer handelt, hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land NW für die erstmalige Einführung dieser neuen Steuer in Nordrhein-Westfalen auch eine eigenständige Zustimmung des Innen- und Finanzministeriums NW nach § 2 Abs. 3 KAG gefordert (...), die zwischenzeitlich vorliegt.

Das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen, wenn sie nicht als Hauptwohnsitz dienen, sondern zusätzlich zu einer Hauptwohnung zweckentsprechend genutzt werden, begründet unter Berücksichtigung dieser Vorgaben offensichtlich einen von der Stadt O. besteuerbaren besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung. Die Erwerbskosten für die Fahrzeuge sowie die Kosten für das Abstellen der Fahrzeuge auf den Campingplätzen oder sonstigen Standplätzen stellen einen Aufwand dar, der über die Aufwendungen für Grundbedürfnisse hinausgeht und damit einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz fähig ist (...).

Der durch das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen notwendige besondere Aufwand entfällt nicht dadurch, daß für zukünftige Urlaubsreisen der Steuerpflichtigen durch die Nutzung der Fahrzeuge Unterkunftskosten eingespart werden. Es mag offenbleiben, ob dies angesichts der zu berücksichtigenden Kosten für den Erwerb von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen tatsächlich der Fall ist. Für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ist jedenfalls ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient (...).

Für die Steuererhebung ist aus Rechtsgründen auch nicht erheblich, ob dieser Abgabe Leistungen der Stadt O. wie z.B. Erschließungsleistungen gegenüberstehen. Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Steuertatbestand zutrifft, an den die Leistungspflicht anknüpft (§ 3 Abs. 1 S. 1 AO). Ein "steuerliches Äquivalenzprinzip" existiert daher nicht.

Bei der Steuer handelt es sich offensichtlich um eine "örtliche" Aufwandsteuer (...), da sie an das Innehaben einer Zweitwohnung oder eines Mobilheimes, Wohnmobiles sowie Wohn- oder Campingwagens im Stadtgebiet anknüpft (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung).

Die Steuer wegen des Innehabens von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen ist nicht mit anderen bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig. Insbesondere ist sie nicht mit der Kraftfahrzeugsteuer gleichartig (...). Zwar ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 das Halten von Fahrzeugen und damit auch das Halten von Fahrzeuganhängern (§ 2 Abs. 1 KraftStG) steuerpflichtig. Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich jedoch nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Verkehrssteuer. Sie knüpft nicht an den für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeuges zum öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen (...). Die fehlende Gleichartigkeit wird auch durch die unterschiedliche Bemessungsgrundlage der Steuern deutlich, wenn die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuganhänger nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet wird (vgl. § 8 Nr. 2 KraftStG), die Höhe der von dem Beklagten erhobenen Steuer jedoch von der Standplatzmiete einschließlich der Nebenkosten abhängig ist (§ 4 Abs. 7 der Satzung)."

Az.: IV/1-931-25

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