Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 290/1996 vom 20.06.1996

Zweitwohnungssteuer für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen

- Ergänzung der Mustersatzung

In der Mustersatzung für eine Zweitwohnungssteuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen etc (lfd Nr. 263 der Mitteilungen vom 05.06.1996) ist die Vorschrift des § 4 Abs. 7 über den Steuermaßstab versehentlich nicht vollständig abgedruckt worden. Die Vorschrift lautet vollständig:

"(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campinwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die gezahlte Standplatzmiete einschl. Nebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschl. Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen."

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß im Falle einer erstmaligen Einführung einer Zweitwohnungsteuer in der Präambel auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.Juli 1994 Bezug zu nehmen ist.

Az.: V/3 931-25

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