Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 559/2001 vom 05.09.2001

Zweckentfremdungsverordnung

Die neue Zweckentfremdungsverordnung vom 12. Juni 2001 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW am 19. Juli 2001 veröffentlicht worden. Nach § 3 tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, das ist der 20. Juli 2001. Mit dem Inkrafttreten der neuen Zweckentfremdungsverordnung tritt die alte Zweckentfremdungsverordnung vom 4. Juli 1995 außer Kraft.

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die neue Zweckentfremdungsverordnung nur die Nutzungsänderungen von Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie deren einzelne Wohnräume betrifft. Anders als nach dem früheren Recht erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der neuen Zweckentfremdungsverordnung nicht mehr auf "Wohnraum", sondern stattdessen auf "Miet- und Genossenschaftswohnungen und Teile solcher Wohnungen". Nicht betroffen sind also selbst- oder eigengenutzte Eigentumsmaßnahmen wie z.B. Eigenheime oder Eigentumswohnungen. Die neue Zweckentfremdungsverordnung ist ebenfalls nicht anwendbar auf öffentlich geförderte Wohnungen i.S. des § 1 WoBindG. Für solche Wohnungen gelten das Verbot des Leerstandes und der Zweckentfremdung nach den §§ 6 Abs. 5 u. 12 WoBindG.

Der räumliche Geltungsbereich der Zweckentfremdungsverordnung erstreckt sich auf (noch) 45 Gemeinden. Die alte Zweckentfremdungsverordnung erfaßte 252 Gemeinden. Es ist dem StGB NRW im Laufe der Jahre gelungen, einen Großteil der Städte und Gemeinden, die aus sachlichen Gründen eine Entlassung aus der Verordnung gefordert hatten, von einer administrativen Behinderung zu befreien. In den Fällen der Städte Stolberg und Wermelskirchen ist dies nicht gelungen, obwohl aufgrund der Stellungnahmen beider Städte und der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 24. April 2001 überzeugend dargelegt worden ist, die beiden Städte ebenfalls aus dem Geltungsbereich der Zweckentfremdungsverordnung zu entlassen.

Andererseits haben einige Städte darauf hingewiesen, aus bestimmten Gründen im Geltungsbereich der Zweckentfremdungsverordnung zu verbleiben. Dies galt z.B. für die Stadt Ratingen. Hier ist es der Stadt Ratingen und dem StGB NRW gelungen, die Stadt Ratingen in den Geltungsbereich der neuen Zweckentfremdungsverordnung aufzunehmen.

Az.: II/1 652-02/5

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