Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 431/2002 vom 05.08.2002

Zuwendungen an Ratsgruppen

Das OVG NRW hat nunmehr mit Urteil vom 18.6.2002 (Az: 15 A 1958/01) in dem Berufungsverfahren gegen die Bezirksregierung Düsseldorf entschieden. Nach dem Urteil ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß aufgrund Ratsbeschluß auch den im Rat vertretenen "Gruppen", die wegen Ihrer Größe keinen Fraktionsstatus innehaben, ein den Fraktionszuwendungen gemäß § 56 GO NRW vergleichbarer Zuschuß zur Geschäftsführung gezahlt wird. Die Kommunalaufsicht hatte in der Beanstandung des ursprünglichen Ratsbeschlusses ausgeführt, daß die Gemeindeordnung ausschließlich die Pflicht regele, den im Rat vertretenen Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zu gewähren. Der Gesetzgeber habe bewußt eine Priveligierung der Fraktionen getroffen. Für eine Ausdehnung der Regelung auf Gruppen ohne Fraktionsstatus bleibe daher kein Raum und Ansprüche fraktionsloser Mitglieder des Rates ergäben sich ausschließlich aus den Entschädigungsvorschriften der GO NRW und der Entschädigungsverordnung. Eine gesetzlich nicht gedeckte Zuwendung verstoße gegen das Prinzip sparsamer Haushaltsführung sowie gegen das Verbot verdeckter Parteienfinanzierungen.

Nach Auffassung des OVG NRW ist aus der Vorschrift des § 56 Abs. 3 GO NRW kein Verbot, auch Ratsgruppierungen ohne Fraktionsstärke Zuwendungen zu gewähren, abzuleiten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei den im Rat vertretenen Gruppierungen um organisatorisch verfestigte und in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattete Zusammenschlüsse handele.

Zu der Zulässigkeit der Zahlung von der Fraktionszuwendung vergleichbaren Entgeltleistungen an Einzelratsmitglieder ist in dem Urteil ausdrücklich keine Stellungnahme abgegeben worden. Vielmehr behandelt das Urteil sowie die Entscheidung in der Vorinstanz lediglich die Zahlung an "Ratsgruppen". Derartige "Ratsgruppen" sind nur denkbar bei Räten mit mehr als 57 Mitgliedern, da in diesem Fall die Fraktionen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen, vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW.

Nach Auffassung der Geschäftsstelle des StGB NRW läßt die vom OVG NRW herangezogene Argumentation vielmehr den Schluß zu, daß nach Auffassung des Gerichtes eine Zahlung an Einzelratsmitglieder unzulässig ist, da diese gerade keine organisatorisch verfestigte und in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattete Zusammenschlüsse bilden können. Ein Einzelratsmitglied hat schließlich auch keinen Geschäftsordnungsaufwand, der durch die Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 GO NRW abgegolten werden soll.

Die Entscheidung, gegen die die Revision nicht zugelassen wurde, kann im Intranetangebot des Verbandes unter " Fachinformation und Service", "Recht und Verfassung" unter dem Stichwort "Gemeindeordnung" abgerufen werden.

Az.: I/2 020-08-56/2

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