Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 155/2003 vom 21.01.2003

Zuteilung der Pflicht-Restmülltonne

Nach § 7 Satz 4 GewAbfV besteht die Pflicht für den Abfallbesitzer/-erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen mindestens eine Pflicht-Restmülltonne in Benutzung zu nehmen. Das Gefäßvolumen der Pflicht-Restmülltonne bestimmt sich dabei auf der Grundlage dessen, was die Kommune (Landkreis, Stadt, Gemeinde) als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in ihrer kommunalen Abfallentsorgungssatzung als Benutzungsordnung für ihre Abfallentsorgungseinrichtung geregelt hat. Die Benutzung einer Pflicht-Restmülltonne entfällt nur dann, wenn ein Industrie- und Gewerbebetrieb wegen der Art, Menge und Zusammensetzung seiner Abfälle nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG aus der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung vollständig ausgeschlossen worden ist (§ 7 Satz 3 GewAbfV), wobei ein solcher Entsorgungsausschluss grundsätzlich zurückgenommen werden kann. Unabhängig davon ist eine Pflicht-Restmülltonne sowohl auf rein industriell bzw. gewerblich genutzten Grundstücken als auch auf gemischt genutzten Grundstücken aufzustellen. Wird demnach ein Grundstück gemischt genutzt z.B. findet auf einem Grundstück auch private Wohnnutzung statt und fallen Abfälle aus privaten Haushaltungen an, so hat der Industrie- bzw. Gewerbebetrieb entweder für sich allein eine eigene Pflichtmülltonne in Benutzung zu nehmen oder es wird das Gefäßvolumen für die privaten Haushaltungen, um das Gefäßvolumen der zuzuteilenden Pflicht-Restmülltonne vergrößert, so dass für ein Grundstück lediglich eine einzige Pflicht-Restmülltonne aufgestellt wird und hierdurch der Stellplatz-Bedarf für Abfallgefäße vermindert werden kann.

Dieses gemeinsame Zuteilung ist auch deshalb möglich, weil der Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung in Ausfüllung bzw. Konkretisierung der Abfallüberlassungspflicht nach § 13 KrW-/AbfG und ebenso die Pflicht zur Zahlung von Abfall(entsorgungs)gebühren grundstücksbezogen ist und deshalb einem Grundstückseigentümer für sein Grundstück ein Restmüllgefäß zugeteilt werden kann, welches dann von den Grundstücksnutzern (Mietern, Pächtern) gemeinsam genutzt wird. Denn ebenso wie die Mieter/Pächter ist auch der Grundstückseigentümer auf der Grundlage des abfallrechtlichen Besitzbegriffes Besitzer der Abfälle (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG), die auf seinem Grundstück anfallen. Denn nach dem abfallrechtlichen Besitzbegriff ist kein Besitzbegründungswille erforderlich, sondern es ist lediglich ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über eine bewegliche Sache erforderlich, die als Abfall im Sinne des § 3 KrW-/AbfG einzustufen ist (vgl. Kunig/Paetow/Verstreyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 1. Aufl. 1998, § 3 Rz. 57; Paetow, Abfallrechtliche Praxis 1999, S. 119ff., 121f.; Queitsch, Kreislaufwirtschaft- und Abfallrecht, 2. Aufl. 1999, Rz. 19f.; BVerwG, DVBl. 1998, S. 368; BVerwG, DVBl. 1989, S. 522; BVerwGE 67, S. 8ff., S. 12; BGH Natur und Recht 1995, S. 202).

Die Folge ist, dass ein Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer ebenfalls nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig ist und die Entsorgung der Abfälle von seinem Grundstück einen gebührenpflichtigen Vorteil begründet, an welchen die Pflicht zur Zahlung von Abfallgebühren anknüpft. Die Abwälzung der durch den Gurndstückseigentümer gezahlten Abfallgebühr erfolgt dann über die Mietnebenkosten auf die Mieter/Pächter (vgl. Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 4 Rz. 272; Schmidt, StGRat 1992, S. 119ff., S. 120; Kunig/Paetow/Verstreyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 1. Aufl. 1998, § 3 Rz. 57; Paetow, Abfallrechtliche Praxis 1999, S. 119ff., 121f.; Queitsch, Kreislaufwirtschaft- und Abfallrecht, 2. Aufl. 1999, Rz. 19f.; BVerwG, DVBl. 1998, S. 368; BVerwG, DVBl. 1989, S. 522; BVerwGE 67, S. 8ff., S. 12; BGH Natur und Recht 1995, S. 202).

Welches Gefäßvolumen einem gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger bei der Pflicht-Restmülltonne zugeteilt werden kann, hängt davon ab, welches Mindest-Restmüll-volumen für Erzeuger/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen in der Abfallent-sorgungssatzung des konkreten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgelegt worden ist. In der neuen Muster-Abfallentsorgungssatzung des StGB NRW (Stand: 17.09.2002) wird in Übereinstimmung mit der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene die Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens unter gleichzeitiger Anwendung von sog. Einwohnergleichwerten pro Beschäftigten/ Bett/Belegungsplatz und Woche empfohlen. Die Grundsystematik stellt sich dabei so dar, dass für gewerbliche Abfallbesitzer-/erzeuger (z.B. Krankenhäuser, Imbissstuben, Hotels, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften, Industriebetrieben) pro Beschäftigten/ Bett/Belegungsplatz und Woche Einwohnergleichwerte festgelegt werden. Diese jeweils festgelegten Einwohnergleichwerte werden mit dem satzungsrechtlich festgelegten Mindest-Restmüllvolumen multipliziert, woraus sich dann das Gefäßvolumen der Pflicht-Restmülltonne ergibt.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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