Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 197/2002 vom 05.04.2002

Zustimmung des Bundesrates zum Fallpauschalengesetz

Nach der Zustimmung des Bundestags am 28. Februar hat am Freitag, 1. März, nun auch der Bundesrat dem Fallpauschalengesetz unter Berücksichtigung der vom Vermittlungsausschuß am 26. Februar beschlossenen Änderungen zugestimmt. Die beschlossenen Änderungen lauten wie folgt:

  • Auf die ursprünglich geplante Neuregelung des § 109 SGB V (Strukturvereinbarungen) wird verzichtet.
  • Den Ländern soll es möglich sein, Ausnahmen von den verbindlichen Mindestmengen für planbare Leistungen zu bestimmen, um damit dem Ziel der Sicherstellung der Versorgung in ländlichen Regionen Rechnung zu tragen (§ 137 Abs. 1 SGB V).
  • Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene sollen bei den Sicherstellungszuschlägen nicht bundesheinheitliche Maßstäbe vorgeben, sondern nur Empfehlungen für solche Maßstäbe aussprechen. Damit soll verdeutlicht werden, daß die Vereinbarungen auf Bundesebene nur verbindlich sind, wenn die zuständige Landesbehörde keine abweichenden Vorgaben erläßt (§ 17 b Abs. 1 Satz 6 und Satz 7 - neu - KHG).
  • Die Begleitforschung zur DRG-Einführung soll auch deren Auswirkungen auf die ambulante Versorgung und andere Leistungsbereiche sowie Art und Umfang von Leistungsverlagerungen umfassen (§ 17 b Abs. 8 Satz 1 KHG).
  • In den Regelungen zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen in den Krankenhäusern (0,2 %-Aufschlag) soll auf eine Bestätigung durch die Arbeitsschutzbehören verzichtet werden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BPflV).
  • In § 9 Abs. 2 KHEntgG erfolgt eine redaktionelle Klarstellung zur Konfliktlösung (Schiedsstelle).

Das so geänderte Gesetz tritt damit nach Unterschrift durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt entsprechend den differenzierten Regelungen von Art. 7 FPG in Kraft.

Az.: III/2 551

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