Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 627/1997 vom 20.12.1997

Zustellungen durch die Post AG

Die Deutsche Post AG hat am 01. September 1997 eine neue Variante des Einschreibens, das "Einwurf-Einschreiben" eingeführt. Das Einschreiben in seiner bisherigen Form wird künftig als "Übergabe-Einschreiben" bezeichnet. Beim Einwurf-Einschreiben wird die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen und dies wird auf einem Auslieferungsbeleg bestätigt.

Auch wenn diese Form der Auslieferung die formale Bezeichnung "Einschreiben" trägt, erfüllt sie nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Zustellung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Diese Rechtsauffassung wird vom Bundesministerium des Innern geteilt.

Die Zustellung besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in der Übergabe eines Schriftstücks. Übergabe bedeutet grundsätzlich Verschaffung von Alleinbesitz durch Aushändigung. Eine solche Aushändigung findet beim Einwurf-Einschreiben gerade nicht mehr statt. Die Sendung gelangt hier lediglich - wie bei der formlosen Bekanntgabe - allgemein in den Herrschaftsbereich des Empfängers, ohne daß die Besitzverschaffung persönlich angeordnet werden kann. Damit wird die Übermittlung einer Sendung in der Form des Einwurfs-Einschreibens der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Zustellung, die auch der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, nicht gerecht.

Jedenfalls in den Fällen, in denen die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist, scheidet deshalb das Einwurf-Einschreiben aus. Um Probleme zu vermeiden, die mit der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen verbunden sind (Wirksamkeit, Rechtsbehelfsfristen etc.), empfehlen wir, in diesen Fällen nur das Übergabe-Einschreiben zu verwenden.

Az.: III/2 760-05

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