Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 677/2003 vom 29.07.2003

Zuständigkeitswechsel im Fall der Jugendhilfe

Das VG Düsseldorf hat in seiner inzwischen rechtskräftigen Entscheidung vom 28.04.2003 - 19 K 1570/03 - den Anspruch einer Gemeinde verneint, eine andere Gemeinde zu verpflichten, einen Jugendhilfefall in eigener Zuständigkeit zu übernehmen.

Streitig war der Übergang der örtlichen Zuständigkeit im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Die beklagte Gemeinde weigerte sich, den Fall zu übernehmen, da die gewählte Form ungeeignet zur Hilfeleistung sei.

Das VG hat entschieden, daß es keine Anspruchsgrundlage des ursprünglich zuständigen Trägers für eine Übernahme in die örtliche Zuständigkeit eines anderen Trägers gibt. Die §§ 86 ff SGB VIII seien ein abschließender Regelungskomplex hinsichtlich eines Übergangs der örtlichen Zuständigkeit.

Ein derartiger Anspruch läßt sich aus unserer Sicht tatsächlich nicht herleiten. § 86 S. 1 SGB VIII verpflichtet im Falle eines Zuständigkeitswechsels den ursprünglichen Träger zur Fortsetzung der Leistung, um eine nahtlose Hilfeleistung zu gewährleisten („Leistungsstafette“). Diese Verpflichtung besteht auch unabhängig von den Gründen, aus denen sich der neue Träger für unzuständig hält. Kommt der potentiell neue Träger jedoch nach Prüfung der Sachlage zu dem Schluß, eine Hilfeleistung abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nicht vorliegen, so endet zu diesem Zeitpunkt die Leistungspflicht des ursprünglichen Trägers (Kunkel in LPK-SGB VIII § 86 c Rn. 1; Schellhorn § 86 c Rn. 7). Sie endet insbesondere dann, wenn der neue Träger die Hilfeleistung aus materiell-rechtlichen Erwägungen ablehnt. Dies kommt einer Fortsetzung der Leistung in eigener Zuständigkeit gleich (so das BVerwG Urteil v. 14.11.2002 DöV 2003, S. 501). Der Leistungsberechtigte ist nun gehalten, selber gegen den neuen Träger vorzugehen und die Hilfeleistung nötigenfalls einzuklagen. Sobald die Zuständigkeit gerichtlich geklärt ist, kann dann der Ausgleich zwischen den Trägern über § 89 SGB VIII erfolgen. Ein originärer Anspruch auf „Übertragung“ eines Falles in die neue Zuständigkeit eines anderen Trägers besteht hingegen nicht.

Az.: III/2 702

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search