Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 326/1998 vom 20.06.1998

Zuständigkeiten nach der Altauto-Verordnung

Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen 1997 Nr. 408, 1998 Nr. 97 und Nr. 277 über den Inhalt und die praktischen Anwndungsprobleme bei der am 01. April 1998 in Kraft getretenen Altauto-Verordnung berichtet. Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 hat das Umweltministerium NW die Geschäftsstelle über einen Erlaß zur Altauto-Verordnung vom 30. März 1998 in Kenntnis gesetzt. In diesem Erlaß werden zur Anwendung und zu den behördlichen Zuständigkeiten folgende Regelungen getroffen:

" ...

1. Behördliche Aufgaben

1.1 Vollzug der Altauto-Verordnung

1.1.1 Nach § 4 Abs. 3 AltautoV haben die Betreiber von Verwertungsbetrieben und Anlagen zur weiteren Verwertung sowie die Kraftfahrzeug-Innungen der zuständigen Behörde die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung oder das Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation bzw. Entsorgergemeinschaft vorzulegen.

1.1.2 Die Einhaltung der Vorschriften der Altauto-Verordnung im übrigen unterliegt der allgemeinen abfallrechtlichen Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG durch die zuständige Behörde. Zu den behördlichen Aufgaben gehören insoweit:

die Überwachung der Befolgung

- der Überlassungspflichten des Altautobesitzers (§ 3 Abs. 1 AltautoV), der Betreiber von Annahmestellen (§ 3 Abs. 3 AltautoV) und Verwertungsbetrieben (§ 3 Abs. 4 AltautoV),

- der Pflicht des Betreibers eines anerkannten Verwertungsbetriebes, Verwertungsnachweise auszustellen (§ 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AltautoV) bzw. nur anerkannte Annahmestellen damit zu beauftragen (§ Abs. 2 Satz 4 AltautoV),

- der Pflicht des Sachverständigen, eine Bescheinigung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 AltautoV zu erteilen

sowie

- die Verfolgung der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten nach § 6 AltautoV.

1.2 § 27 StVZO

Nach § 27 a StVZO hat der Eigentümer bzw. Halter zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird oder als endgültig aus dem Verkehr gezogen gilt, der Zulassungsstelle einen Verwertungsnachweis vorzulegen oder dieser gegenüber eine Verbleibserklärung abzugeben. Die Zulassungsstelle hat den Verwertungsnachweis oder die Verbleibserklärung der zuständigen Ordnungsbehörde zuzuleiten. Die Zulassungsstelle hat die zuständige Ordnungsbehörde im übrigen zu unterrichten, wenn der Eigentümer/Halter diesen Pflichten nicht nachkommt. In diesem Fall besteht die Pflicht, einen Verwertungsnachweis vorzulegen oder eine Verbleibserklärung abzugeben, gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde.

Die Pflicht zur Vorlage nach § 27 a StVZO ist gemäß § 69 a Abs. 2 Nr. 12 a StVZO bußgeldbewehrt.

2. Zuständigkeiten

Die sich aus der Altauto-Verordnung ergebenden behördlichen Zuständigkeiten sind in der ZustVOtU nicht ausdrücklich geregelt. Die Nennung der "zuständigen Ordnungsbehörde" in § 27 StVZO stellt den notwendigen Bezug zu den abfallrechtlichen Pflichten des Altautobesitzers sowie des Altautoverwerters her und enthält daher insoweit lediglich einen Verweis auf die nach Abfallrecht zuständige Behörde.

2.1 § 4 Abs. 3 AltautoV

Bei der Annahme der Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 AltautoV ("Anerkennungsbescheinigung") handelt es sich um eine ausdrücklich der "zuständigen Behörde" zugewiesene Verwaltungsaufgabe, die einer gesonderten Bestimmung in der ZustVOtU bedarf. Mangels einer solchen ausdrücklichen Regelung ist für diese Aufgabe daher in der Übergangszeit bis zur Anpassung der ZustVOtU die Bezirksregierung nach § 8 LOG zuständig.

Es ist beabsichtigt, diese Aufgabe im Rahmen der nächsten Novellierung der ZustVOtU auf das Landesumweltamt zu übertragen. Die Entgegennahme der Bescheinigung stellt kein zusätzliches Element der Anlagenüberwachung dar, vielmehr sollen gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 AltautoV die Anforderungen des Anhangs der Altauto-Verordnung durch den Sachverständigen geprüft werden. Die Aufgabe der nach § 4 Abs. 3 AltautoV zuständigen Behörde beschränkt sich, auch im Hinblick auf § 5 AltautoV, insoweit auf die Prüfung des Sachverständigen.

2.2 Allgemeine Überwachung

Die allgemeine Überwachung der sich aus §§ 3, 4 und 5 AltautoV ergebenden Pflichten - insbesondere die Überwachung der Überlassungspflichten - fällt unter die Regelung des § 40 KrW-/AbfG. Hierfür sind die behördlichen Zuständigkeiten in Nr. 30.1.31 der Anlage zur ZustVOtU geregelt. Die Überwachung der Pflichten aus § 3 AltautoV ist unter den Auffangtatbestand der Nr. 30.1.31.1 Nr. 7 ("Überwachung der Entsorgung von Abfällen im übrigen") zu fassen. Es besteht daher für diese Aufgaben eine Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden.

2.3 Zuständigkeit nach § 27 a StVZO

Nach § 27 a Satz 5 StVZO leitet die Zulassungsstelle eine Ausfertigung des Verwertungsnachweises/der Verbleibserklärung der zuständigen Ordnungsbehörde zu; aus Satz 6 ergeben sich weitere Unterrichtungspflichten der Zulassungsstelle gegenüber dieser Behörde. Bei der in § 27 a StVZO aufgeführten "zuständigen Ordnungsbehörde" handelt es sich ebenfalls um die nach Abfallrecht zuständige Überwachungsbehörde, da auch die Annahme des Verwertungsnachweises/der Verbleibserklärung der Überwachung der Einhaltung der Überlassungspflicht nach § 3 AltautoV dient und keine originäre gesetzliche Aufgabenzuweisung enthält. Die Zuständigkeit der Abfallbehörde richtet sich daher ebenfalls nach Nr. 30.1.31.1 Nr. 7 ZustVOtU.

2.4 Ordnungswidrigkeiten nach § 6 AltautoV

Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in § 6 AltautoV genannten Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus § 45 LAbfG, wonach die für die Sachaufgabe zuständige Behörde auch für die Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 6 Nr. 5 AltautoV (Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 AltautoV) obliegt daher bis auf weiteres der Bezirksregierung. Für die Verfolgung der im übrigen in § 6 AltautoV genannten Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisordnungsbehörden zuständig."

Az.: II/2 32-14 qu/g

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