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StGB NRW-Mitteilung 101/1997 vom 20.02.1997

Zuständigkeit zur Durchführung von Prospektionsmaßnahmen im Rahmen der Bodendenkmalpflege

Dem Vernehmen nach vertritt das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege die Auffassung, daß die Gemeinden beispielsweise im Zusammenhang mit einem Bebauungsplanverfahren zuständig sind für die Durchführung von Prospektionsmaßnahmen im Rahmen der Bodendenkmalpflege. Der Städte- und Gemeindebund hat diese Frage bereits im Jahre 1994 mit der Obersten Denkmalbehörde, dem damaligen Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr, diskutiert. Das MSV hatte die Ergebnisse des Gespräches wie folgt zusammengefaßt:

"Zuständigkeiten und Aufgabenverteilungen in Bauleitplanverfahren richten sich überwiegend nach den Vorschriften des BauGB, ergänzt um wenige Regeln des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 1, 6, 11, 22 DSchG. Es ist Aufgabe des Landschaftsverbandes (Amt für Denkmalpflege, Amt für Bodendenkmalpflege) die Interessen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege als öffentlicher Träger dieses Belangs in den Verfahren zu vertreten. Die Träger öffentlicher Belange haben in den vorgesehenen Verfahren dem Planungsträger alle abwägungsrelevanten Belange mitzuteilen. Die Stellungnahme darf sich nicht nur darauf beschränken, ob und in welcher Weise das Amt für Denkmalpflege/Amt für Bodendenkmalpflege als Träger des öffentlichen Belangs berührt wird. Nicht nur die Art des Berührtseins muß konkretisiert werden, sondern es muß positiv darüber Aufschluß gegeben werden, in welcher Weise der hier zu vertretende öffentliche Belang von der Planung berührt ist. Der bloße Hinweis des Amtes für Bodendenkmalpflege, daß im Plangebiet ortsfeste Bodendenkmäler vorhanden sein könnten, genügt weder den gesetzlichen Anforderungen, noch reicht er zur Interessenwahrung aus. Das in dieser Phase von der Gemeinde von allen Trägern öffentlicher Belange zu sammelnde Abwägungsmaterial muß so konkret auf den Tisch gelegt werden, daß der Gemeinde eine Gewichtung und damit Abwägung möglich ist. Die Stellungnahme des Amts für Bodendenkmalpflege hat demnach alle bekannten ortsfesten Bodendenkmäler (eingetragene; vorläufig geschützte; archäologische Fundstellen, welche nach Einschätzung des Amtes Denkmalqualität haben) sowie die Grabungsschutzgebiete zu enthalten. Eine formularmäßige Mitteilung, daß möglicherweise in dem Plangebiet mit ortsfesten Bodendenkmälern oder archäologischen Fundstellen gerechnet werden müsse, genügt diesen Anforderungen nicht.

Allerdings wird die Gemeinde von ihrer Verpflichtung, sich in Verfahrensaufstellungen eines Bebauungsplans selbst Gewißheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch (zustimmende) Stellungnahmen der am Planverfahren beteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf entbunden (BVerwG, NVwZ-RR 1990, 172). Da die Gemeinde zugleich Untere Denkmalbehörde ist, wird sie diese Verpflichtung in bezug auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege besonders verantwortungsvoll handhaben müssen."

Der NWStGB ist mit dem Ministerium der Ansicht, daß die Fachämter für Denkmalpflege/Bodendenkmalpflege positiv Aufschluß darüber geben müssen, inwieweit die Planung der Gemeinde Auswirkungen auf vorhandene Bodendenkmäler hat. Das setzt eine Prospektion des Geländes von Seiten der Fachämter für Bodendenkmalpflge voraus. Der bloße Hinweis des Amtes für Bodendenkmalpflege, daß im Planungsgebiet Bodendenkmäler vorhanden sein könnten, genügt keinesfalls und ist für die Planungsabwägung unbrauchbar.

Auch die Rolle, die das Denkmalschutzgesetz den Denkmalpflegeämtern zumißt, spricht dafür, daß es ihnen zukommt, Prospektionen durchführen. In 22 Abs. 2 und 3 Nr. 1 DSchG wird ihre Funktion als Fachämter ausdrücklich erwähnt. Gem. § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG haben sie in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fachliche Beratung und die Erstattung von Gutachten zu leisten. Grundlage für diese fachliche Beratung ist aber im Falle von Planungsvorhaben eine Prospektion des Geländes. Ohne diese ist die Wahrnehmung der Interessen den Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange, wie sie § 22 Abs. 3 Nr. 6 DSchG vorsieht, nicht möglich. Im Gegensatz zu den gemeindlichen Denkmalbehörden verfügen die Denkmalpflegeämter im übrigen auch über die fachlichen Kapazitäten, die es erlauben, Prospektionen selber durchzuführen.

Die Geschäftsstelle wäre über eine Mitteilung zu Erfahrungen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege im Zusammenhang mit durchzuführenden Prospektionen dankbar.

Az.: III/3 681 - 10

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