Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 406/1999 vom 20.06.1999

Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

In den Mitteilungen des NWStGB 1999 Nr. 300 (S. 145) hatte die Geschäftsstelle auf die Änderung des § 45 Satz 4 Landesabfallgesetz NW in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung hingewiesen. Dort ist geregelt, daß in den Fällen, in denen Abfall im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kreisangehöriger Gemeinden fortgeworfen oder verbotswidrig abgelagert wird, Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG von der Gemeinde verfolgt und geahndet werden können.

Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, daß die Regelung in § 45 Satz 4 Landesabfallgesetz NW durch ein Redaktionsversehen unvollständig ist. Neben der Bezugnahme auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG hätte auch eine Bezugnahme auf § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG erfolgen müssen. Dies folgt daraus, daß in § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG lediglich der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand geregelt ist, daß Abfälle (zur Verwertung), die nicht verwertet werden, außerhalb einer Abfallentsorgungsanlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Damit betrifft die Regelung in § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG im Zweifelsfall nur "Abfälle zur Verwertung", die nicht verwertet werden. Werden "Abfälle zur Beseitigung" nicht ordnungsgemäß in dafür vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen zugeführt, so ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG einschlägig, der in § 45 Satz 4 Landesabfallgesetz NW durch ein Redaktionsversehen nicht aufgenommen worden ist.

In § 45 Satz 4 Landesabfallgesetz NW soll im Rahmen der nächsten Änderung des Landesabfallgesetzes auch die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG aufgenommen werden. Eine solche Änderung des Landesabfallgesetzes könnte sich im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Landesbodenschutzgesetzes ergeben. In diesem Zusammenhang muß ohnehin das Landesabfallgesetz geändert werden, weil die Vorschriften über die Altlasten (§§ 28 ff Landesabfallgesetz NW) in das Landesbodenschutzgesetz NW überführt werden sollen.

Bis zur Ergänzung des § 45 Satz 4 Landesabfallgesetz NW empfiehlt die Geschäftsstelle, bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten genau zu prüfen, ob der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG oder des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG erfüllt ist. Denn im Falle der Erfüllung des Ordnungswidrigkeiten-Tatbestandes des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG besteht ein Prozeßrisiko, daß ein Bußgeldbescheid keinen Bestand hat, weil § 45 Satz 4 Landesabfallgesetz NW nicht auf § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG Bezug nimmt.

Az.: II/2 31-60

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