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StGB NRW-Mitteilung 309/2008 vom 07.05.2008

Zusammenlegung von Europawahl und NRW-Kommunalwahl

Die Landtagsfraktionen von CDU und FDP haben am 8. April 2008 einen Gesetzentwurf über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen beschlossen, der in den Landtag eingebracht wurde und noch vor der Sommerpause verabschiedet werden soll. Die Landtagsanhörung ist nunmehr auf den 28.05.2008 terminiert worden. Der Entwurf sieht vor, die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ab 2009 auf Dauer mit der Europawahl zusammenzulegen. Die Kommunalwahl 2009 soll dementsprechend bereits zusammen mit der Europawahl voraussichtlich am 07. Juni 2009 stattfinden und damit 4 ½ Monate vor Ablauf der derzeit laufenden Wahlperiode am 20. Okt. 2009. Von der langfristigen Koppelung der Wahltermine versprechen sich die beiden Landtagsfraktionen insbesondere eine steigende Wahlbeteiligung und eine Senkung der den Kommunen entstehenden Wahlkosten. Zudem müssten die Parteien nicht innerhalb weniger Monate zwei aufwändige Wahlkämpfe führen.

Der Gesetzentwurf ist als Artikelgesetz ausgestaltet bestehend aus 12 Artikeln und enthält in Artikel 1 Änderungen zum Kommunalwahlgesetz und in Artikel 2 Änderungen zur Gemeindeordnung. Er kann im INTRANET unter Fachinformationen und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Kommunalwahl 2009, abgerufen werden.

Artikel 1 sieht vor,

dass Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen der Tag der Wahl des Europäischen Parlaments in Deutschland ist,

dass die Wahlperiode bei den allgemeinen Wahlen mit Ablauf des Monats endet, in dem die Wahl stattgefunden hat und

dass die neue Wahlperiode am ersten Tag des folgenden Monats beginnt.

Artikel 2 sieht vor,

dass die Wahl zu den Ausländerbeiräten (§ 27 GO) spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit des Rates stattfindet und

dass die konstituierende Sitzung des Rates (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GO) innerhalb von drei Wochen nach Beginn der Wahlzeit stattfindet.

Folge dieser Regelungen ist, dass die laufende Wahlperiode der Räte und Bürgermeister unverändert am 20. Oktober 2009 endet, wohingegen die am 21. Oktober 2009 beginnende neue Wahlperiode der Vertretungen (2009 – 2014) um wenige Monate verkürzt wird, um einen Gleichklang mit der Europawahl zu erreichen. Dies sehen die im Gesetzentwurf enthaltenen Übergangsregelungen in Artikel 11 auch so vor. Des Weiteren regelt Artikel 11, dass die Wahlausschüsse der Gemeinden das Wahlgebiet spätestens bis zum 30. September 2008 in Wahlbezirke einteilen müssen. Andere im Kommunalwahlgesetz enthaltene Fristen bleiben unverändert. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Artikel 12).

Das Präsidium des StGB NRW hat die Frage der Zusammenlegung der Wahlen auf seiner letzten Sitzung am 16. April 2008 ausführlich diskutiert und hat sich für die dauerhafte Zusammenlegung der Kommunalwahl mit der Europawahl ab 2009 ausgesprochen.

Az.: I/3 024/100

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