Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 381/2016 vom 06.05.2016

Zulässigkeit mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge in reinem Wohngebiet

Das OVG Hamburg hat mit Beschluss vom 18.04.2016 (Az.: 2 Bs 29/16) zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Flüchtlingsunterkunft Stellung genommen und die Baugenehmigung für eine Unterkunft einstweilen für vollziehbar erklärt.

Die Antragsteller wandten sich gegen eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für eine Containerunterkunft zur Erstaufnahme von bis zu 252 Flüchtlingen und Asylbegehrenden in einem reinen Wohngebiet. Es handelte sich hierbei um 20-Fuß-Wohn-, Büro- und Sanitätscontainer, für die Erschließungs- und Fundamentierungsarbeiten erforderlich waren.

Die Baugenehmigungsbehörde hatte die Abweichungen der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Plangebiet unter anderem auf § 246 Abs. 12 BauGB gestützt und die Errichtung auf drei Jahre befristet. Die Antragsteller machten als Nachbarn der geplanten Anlage ihren Gebietserhaltungsanspruch geltend, der sich aus dem Bebauungsplan ergibt. Zu den öffentlichen Belangen, mit denen ein Vorhaben gemäß § 246 Abs. 12 BauGB zu vereinbaren sein müsse, gehöre auch insbesondere die Beachtung der Grundzüge der Planung.

Dem Beschluss zufolge kann der mögliche Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn der rechtmäßigen Genehmigung nach § 246 Abs. 12 BauGB nicht entgegengehalten werden. Das OVG Hamburg geht davon aus, dass die Grundzüge der Planung bei einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 12 BauGB nicht beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber habe die wesentliche Bedeutung der neuen Vorschrift gerade darin gesehen, dass eine dies-bezügliche Befreiung nicht mehr voraussetzt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Planung würden im Übrigen dadurch ausgeglichen, dass die Befreiung nur längstens für drei Jahre befristet erteilt werden kann. Nach Ablauf der drei Jahre sei es daher unzulässig, auf der Grundlage von § 246 Abs. 12 BauGB an demselben Standort eine erneute Befreiung zu erteilen. 

In diesem Zusammenhang musste sich das OVG auch mit der Frage auseinandersetzen, ob die Errichtung von Fundamentplatten und Infrastruktureinrichtungen der Annahme einer „mobilen Unterkunft“ entgegenstehen könnten. Hierzu führt es aus, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 246 Abs. 12 BauGB „mobile Unterkünfte“ als Behelfsunterkünfte gedacht seien (wie Wohncontainer und Zelte). Ihr charakteristisches Merkmal sei, dass die wesentlichen Elemente nach einem Rückbau an anderer Stelle wieder verwendet werden können.

Anmerkung

Das OVG Hamburg hat in seinem Beschluss klargestellt, dass nach § 246 Abs. 12 BauGB nur Befristungen bis zu insgesamt drei Jahren genehmigt werden können. Weitere Befristungen darüber hinaus sind nach § 246 Abs. 12 BauGB unzulässig. In diesem Sinne hat sich in NRW auch das Bauministerium in seinem Erlass vom 04.04.2016 (Az. VIA1-901.3) geäußert.

Charakteristisches Merkmal einer „mobilen Unterkunft“ im Sinne des § 246 Abs. 12 und 13 BauGB ist zudem, dass ihre wesentlichen Elemente nach einem Rückbau an anderer Stelle wieder verwendet werden können. Hiervon ist bei handelsüblichen Modul-Containern auszugehen, weil zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gerade auch die mögliche spätere Aufstellung an einem anderen Ort gehört.

Die Eigenschaft einer mobilen Unterkunft entfällt nicht dadurch, dass für ihre Errichtung eine Fundamentlegung, umfangreichere Montagearbeiten oder auch Erschließungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück erforderlich sind. Dies zeigt die in § 246 Abs. 13 BauGB vorgesehene Rückbauverpflichtung, die entbehrlich wäre, wenn Fundamente und ähnliches die Annahme einer mobilen Unterkunft ausschlössen.

Az.: 20.1.4.11-002/001

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