Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 359/2018 vom 07.06.2018

Zulässige Nutzungen bei beschleunigten Bebauungsplanverfahren im Außenbereich

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.05.2018 (Az. 2 NE 17.2528) zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB Stellung genommen. Dem Beschluss zu Folge verstößt § 13b BauGB nicht gegen Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Programme und Pläne (Plan-UP-RL).

In der vorliegenden Entscheidung im Eilverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) festgestellt, Art. 3 Abs. 3 Plan-UP-RL erlaube im Zusammenhang mit Absatz 5 den Mitgliedstaaten abstrakt-generell festzulegen, dass bestimmte Pläne ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erlassen werden können, wenn es sich um die Nutzung kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene handelt. Hiervon habe der Gesetzgeber bereits mit der Regelung des § 13a BauGB Gebrauch gemacht.

Darüber hinaus befasst sich der 2. Senat mit dem Begriff der „Wohnnutzung“ des § 13b Satz 1 BauGB. Weder der Gesetzeswortlaut des § 13b Satz 1 BauGB noch die Gesetzesbegründung legen sich hinsichtlich des Begriffs der Wohnnutzung auf einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung fest, so dass nach dem BayVGH beide Gebietstypen — allgemeine und reine Wohngebiete im Sinn von § 3 und § 4 BauNVO — grundsätzlich möglich sind. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Plan-UP-RL seien jedoch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 BauNVO (Beherbergungsbetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen) wegen ihres möglichen Beeinträchtigungspotentials auszuschließen (Hinweis: aus Sicht des 15. Senats des BayVGH in seiner Entscheidung vom 04.05.2018 — Az. 15 NE.18382 seien alle ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO und damit auch Gartenbaubetriebe auszuschließen).

Grundsätzlich zulässig können allerdings Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO (u.a. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Anlagen für kirchliche/kulturelle/soziale Zwecke) sein, wobei der Senat diese Aussage aber zugleich dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung unterstellt, um zu prüfen, ob sich diese mit dem Ausnahmecharakter des Art. 3 Abs. 3 Plan-UP-RL vereinbaren lassen und ein Beeinträchtigungspotential hinsichtlich der Umweltbelange möglichst gering bleibt. Grundsätzlich sei aber nicht erkennbar, inwieweit beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen, die für den Bedarf im Gebiet nötig werden, ein Beeinträchtigungspotential hinsichtlich der Umweltbelange darstellen sollten. Entsprechend wären auch grundsätzlich für das Gebiet nötige Infrastruktureinrichtungen ohne Beeinträchtigungspotential in einem Gebiet nach § 13b Satz 1 BauGB im Einzelfall nicht gänzlich ausgeschlossen.

Anmerkung
Vor dem Hintergrund des vielerorts knappen Wohnraums ist im vergangenen Jahr mit dem neuen § 13b BauGB auch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen ermöglicht worden. Damit kann u.a. auf eine Umweltprüfung verzichtet werden, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung fällt praktisch weg. Aus diesen Gründen ist die Vereinbarkeit der Regelung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zur Umweltprüfung umstritten. Der BayVGH äußert sich nunmehr positiv zu der neu eingeführten Regelung.

Für die planenden Städte und Gemeinden ist von Bedeutung, auf welche Baugebietstypen der BauNVO sie im beschleunigten Verfahren zurückgreifen darf. § 13b BauGB gilt für Bebauungspläne, durch die „die Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ begründet wird. Deshalb ist nicht eindeutig, ob auch Baugebiete zulässig sind, in denen Wohnen nur unter anderem zulässig ist oder ob im Gegenteil nur reine Wohnsiedlungen ausgewiesen werden dürfen. Für ersteres wird mit dem offen formulierten Wortlaut, für letzteres mit dem Sinn und Zweck der Regelung (Beseitigung von Wohnraummangel) argumentiert. Städte und Gemeinden betrachten jedoch auch die städtebauliche Vertretbarkeit reiner Wohnquartiere und die infrastrukturellen Bedürfnisse der späteren Bewohnerschaft. Zu Recht verweist der BayVGH daher in seiner aktuellen Entscheidung darauf, dass die allgemein zulässigen Nutzungen des allgemeinen Wohngebiets (§ 4 Abs. 2 BauNVO), wie etwa Kinderbetreuungseinrichtungen, nicht gänzlich ausgeschlossen sein dürfen. Für die meisten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 3 BauNVO) sollten die Kommunen nach dieser Rechtsprechung hingegen festsetzen, dass sie nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Im Übrigen dürfte wohl uneingeschränkt auf das reine Wohngebiet (§ 3 BauNVO) zurückgegriffen werden können, da es mit all seinen allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht über den Katalog des § 4 Abs. 2 BauNVO hinaus geht. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, sind auch hier allgemein zulässig.

Az.: 20.1.1.4.3-006/003

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