Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 452/2006 vom 21.06.2006

Zukunft des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Das Föderalismusreform-Begleitgesetz (BT-Drucksache 16/814) enthält als Art. 13 den Entwurf eines Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz). Das Entflechtungsgesetz regelt, wie die Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“, „Bildungsplanung“ sowie das Gesetz über die Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und die soziale Wohnraumförderung beendet werden.

§ 3 Abs. 1 Entflechtungsgesetz legt fest, dass den Ländern ab dem 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag von 1,3355 Milliarden Euro aus dem Haushalt des Bundes zustehen. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 GVFG fort. § 4 Abs. 3 regelt die Aufteilung der 1,3355 Milliarden Euro auf die Länder. Die Zweckbindung der Ländermittel wird nach § 5 Abs. 3 Entflechtungsgesetz festgelegt. Es heißt hier: „Die Beträge nach § 4 Abs. 3 sind von den Ländern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der Verkehrverhältnisse in den Gemeinden erforderlich sind, einzusetzen.“ Weiter wird in § 5 Abs. 5 Entflechtungsgesetz eine Berichtspflicht der Länder über die Verwendung der erhaltenen Beträge eingeführt. Werden Beträge nicht zweckgerecht verwendet, so wird die Zuweisung an das jeweilige Land im Folgejahr um den entsprechenden Betrag gekürzt und auf die anderen Länder verteilt.

Schließlich bestimmt die Revisionsklausel des § 6 Entflechtungsgesetz, dass Ende 2013 geprüft wird, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Zuweisungen für die Aufgabenerfüllung der Länder angemessen und erforderlich sind. Wenn dies der Fall ist, so unterliegen die Zuweisungen ab dem 08. Januar 2014 lediglich einer investiven Zweckbindung ohne gruppenspezifischer Zweckbindung an die Verkehrsverhältnisse.

Entsprechend § 7 des Entflechtungsgesetzes wird die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, welche das Verfahren der Überweisung der Mittel nach § 4 und die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlverwendung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach § 5 regelt.

Der Entwurf des Entflechtungsgesetzes enthält einige Formulierungen, die bedeutende Änderungen für die Umsetzung des GVFG enthalten:

1. Das bisherige Bundesprogramm und das Forschungsprogramm bleiben ihrer Art und Abwicklung nach durch die Weitergeltung der einschlägigen Paragraphen des GVFG weiter bestehen. Für das Bundesprogramm für große Vorhaben gilt auch nach wie vor die Liste förderungsfähiger Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2. Das für ein Bundesprogramm zur Verfügung stehende Volumen ist jedoch nicht geregelt. Lediglich das Volumen für das Forschungsprogramm des Bundes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und die Verteilung entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 GVFG sind festgelegt. Das Bundesprogramm steht damit jährlich im Zuge der Haushaltsverhandlungen zur Diskussion.

2. Eine Zweckbindung der Finanzzuweisungen an die Länder ist nunmehr allgemein auf die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden bezogen. Damit entfällt die Beschränkung, die sich aus der Liste der förderungsfähigen Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 GVFG ergeben haben. Des Weiteren entfallen durch die Entwicklungen des Entflechtungsgesetzes auch die bisherigen Fördersätze.

3. Jenseits der faktischen Selbstbindung durch die bereits bestehenden Programme der Länder haben die Länder nunmehr die Möglichkeit, auf eine förmliche Programmaufstellung für die Priorisierung von Fördermaßnahmen zu verzichten. Die Länder haben damit die weitestgehende Freiheit in der Verwendung der GVFG-Mittel für verkehrliche Zwecke.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Länder ein erheblich höheres Maß an Flexibilität zur Finanzierung von Verkehrsinvestitionen erhalten haben.

Az.: III/1 644 - 11

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