Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 241/1997 vom 05.05.1997

Zukunft des AAV in Hattingen

Der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband NRW (AAV) mit Sitz in Hattingen ist 1988 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet worden. Der AAV hat insbesondere die Aufgabe der Sanierung bestimmter Altlasten (§ 2 Abs. 2 AAV-Gesetz). Maximal 80 % der Kosten für Altlastensanierungen werden übernommen, wenn der Verursacher nicht festgestellt oder nicht mehr herangezogen werden kann (z.B. Konkurs einer GmbH). Der AAV hat seit 1988 vor allem auf dem Gebiet der Altlastensanierung hervorragende Fachkenntnisse erworben. Er organisiert und finanziert Altlastensanierungen. Außerdem ist er kompetenter Ansprech- und Beratungspartner, wenn qualifizierte Altlastengutachter z. B. im Bauleitplanverfahren von einer Kommune gesucht werden.

Der AAV finanziert sich fast ausschließlich über Lizenzentgelte, die auf der Grundlage der

§§ 10 ff. LAbfG NW durch das Landesumweltamt erhoben werden. Lizenzentgeltpflichtige sind insbesondere private Entsorgungsunternehmen, produzierende Unternehmen mit eigenen Entsorgungsanlagen und Kommunen.

Die Zukunft und der Fortbestand des AAV ist nunmehr in Frage gestellt worden. Das OVG NW sieht die Lizenzentgelt-Pflicht auf der Grundlage der §§ 10 ff. LAbfG NW als verfassungswidrig an und hat das Bundesverfassungsgericht mit Vorlagebeschluß vom 18.01.1996 um Entscheidung gebeten. Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht entschieden, so daß die §§ 10 ff. LAbfG NW weiterhin Gültigkeit besitzen.

Ausgelöst durch die Entscheidung des OVG Münster haben allerdings zahlreiche Lizenzentgeltpflichtige gegen die Lizenzentgelt-Bescheide des Landesumweltamtes Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch hat nach den Erklärungen des Landesumweltministeriums aufschiebende Wirkung mit der Folge, daß Zahlungen an den AAV derzeit nur in geringem Umfang eingehen. Erste Auswirkung dieser Sachlage ist u.a., daß der AAV mangels Finanzmasse seine Altlastenfinanzierungen eingestellt hat, weil Lizenzentgelte gegebenenfalls zurückgezahlt werden müßten, wenn das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des OVG NW bestätigen sollte.

Angesichts dieser Unwägbarkeiten haben seit mehr als einem Jahr Gespräche zwischen der Industrie und dem Land NRW mit dem Ziel stattgefunden, zumindestens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eine freiwillige Finanzierung des AAV sicherzustellen und damit die Zukunft und den Fortbestand des AAV zu gewährleisten.

Zwischenzeitlich ist die Industrie bereit, mit dem Land NRW eine Vereinbarung über freiwillige Zahlungen von jährlich mindestens 24,3 Mio. DM abzuschließen, damit der Fortbestand des AAV bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sichergestellt werden kann. Eine Beteiligung der Kommunen an einer solchen freiwilligen Vereinbarung kommt nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände im Land Nordrhein-Westfalen nicht in Betracht, weil es den Kommunen dann nicht mehr möglich wäre, die gezahlten Lizenzentgelte auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5 LAbfG NW über die Abfallgebühren abzurechnen. Denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5 LAbfG NW können nur Lizenzentgelte über die Abfallgebühren abgerechnet werden, die von den Kommunen auf der Grundlage der §§ 10 ff. LAbfG NW entrichtet worden sind.

Vor diesem Hintergrund enthält die angedachte Vereinbarung zwischen der Industrie und dem Land NRW die Aussage, die Vertragspartner gingen davon aus, daß die Kommunen ihrer Lizenzentgelt-Pflicht nach § 10 ff. LAbfG NW in vollem Umfang nachkommen und keine Rechtsmittel gegen die Lizenzentgelt-Bescheide des Landesumweltamtes einlegen. In der Praxis bedeutet dies, daß die Kommunen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den Vorlagebeschluß des OVG NW vom Landesumweltamt weiter Lizenzentgelt-Bescheide erhalten und die darin festgesetzten Lizenzentgelte an das Landesumweltamt zahlen, damit diese dem AAV zur Verfügung gestellt werden können. Widersprüche sollen nach Möglichkeit deshalb nicht eingelegt werden, damit der AAV auf einer gesicherten finanziellen Grundlage arbeiten kann.

Die Geschäftsstelle gibt den Mitgliedsstädten und -gemeinden diese Sach- und Rechtslage zur Kenntnis und weist darauf hin, daß in der Vergangenheit folgende Mitgliedsstädte und -gemeinden Lizenzentgelte entrichtet haben:

Gemeinde Alfter

Stadt Beckum

Gemeinde Blankenheim

Stadt Blomberg

Gemeinde Hellenthal

Gemeinde Kalletal

Stadt Königswinter

Stadt Lengerich

Stadt Paderborn

Stadt Radevormwald

Gemeinde Reichshof

Stadt Rheine

Stadt Velbert

Gemeinde Windeck

Stadt Wünnenberg.

Weiterhin weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß Lizenzentgelte, die an das Landesumweltamt zur Finanzierung des AAV gezahlt werden, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5 LAbfG NW über die Abfallgebühren abgerechnet werden können, so daß allgemeine kommunale Haushaltsmittel der Kommunen grundsätzlich zur Finanzierung der Lizenzentgelte nicht in Anspruch genommen werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Stadt/Gemeinde z.B. eine Boden- und Bauschuttdeponie betreibt, die von Dritten als Deponiebenutzer in Anspruch genommen wird. In diesem Fall können die Lizenzentgelte in die Benutzungsgebühren einkalkuliert und abgerechnet werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß auch die Deponiebenutzer unter Berufung auf den Vorlagebeschluß des OVG NW vom 18.1.1996 Widerspruch gegen die Gebührenbescheide der Stadt/Gemeinde einlegen könnten.

Az.: IV/2 40-08 qu/sb

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