Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 427/2000 vom 05.08.2000

Zukunft der sozialen Pflegeversicherung

In ihrer Antwort auf eine "Kleine Anfrage" (90 Fragen) im Bundestag hat die Bundesregierung jüngst Stellung zur Finanzsituation bei den Leistungen der Pflegeversicherung genommen (vgl. BT-Drs. 14/3592). Danach geht die Bundesregierung davon aus, daß die Zahl der Pflegebedürftigen bis zum Jahre 2010 entsprechend der demographischen Entwicklung um bis zu 340.000 Personen steigen wird. Im Jahresdurchschnitt 1999 erhielten 1.349.616 Personen Leistungen der ambulanten Pflege und 588.889 Personen Leistungen der stationären Pflege. Ca. 107.014 davon benötigten zusätzlich Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz. Die Bundesregierung stellt in diesem Zusammenhang fest, daß ohne eine Dynamisierung der Leistungen unter Berücksichtigung der Entgeltentwicklung mit einer Zunahme des Anteils der Sozialhilfeempfänger gerecht werden muß.

Entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 20.10.1998 will die Bundesregierung

- die Rücklage der Pflegeversicherung vorrangig für die dauerhafte Stabilisierung des Beitragssatzes verwenden

- maßvolle Leistungsverbesserungen umsetzen und zu prüfen, wie die Betreuung Demenzkranker bei der Feststellung der Pflegebedürfigkeit berücksichtigt werden kann

- die vorhandene sozialrechtliche Abgrenzung und Aufgabenteilung zwischen der Pflegeversicherung und der Krankenversicherung bzw. dem Sozialhilferecht überprüfen

- die Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege durch die Krankenversicherung anstreben.

Anfang 2000 hatten die Pflegekassen insgesamt rd. 12.800 (NRW 2589) ambulante, 2.400 (289) teilstationäre und 8.600 (1.723) stationäre Pflegeeinrichtungen zur Versorgung der Versicherten zugelassen. Bundesweit kommen damit auf je 100.000 Einwohner 16 (NRW 14) ambulante Dienste, 3 (2) teilstationäre und 10 (10) vollstationäre Einrichtungen.

Weitere detaillierte Informationen sind von dem für Ende des Jahres 2000 angekündigten Zweiten Bericht über die Pflegeversicherung gem. § 10 Abs. 4 SGB XI zu erwarten.

Az.: III 810 - 11

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