Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 503/2003 vom 03.06.2003

Zukunft der kommunalen Wasserwirtschaft

Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 14./15.05.2003 einen Beschluss zur Fortentwicklung der kommunalen Wasserwirtschaft gefasst. Sie positioniert sich darin deutlich gegen die durch die Wirtschaftsministerkonferenz erhobenen Forderungen zur Neustrukturierung der Wasserwirtschaft (vgl. Mitteilungen 4/2003, lfd. Nr. 269). So lehnt die Innenministerkonferenz z.B. zusätzliche Ausschreibungspflichten im Wasserbereich ab und spricht sich auch gegen eine steuerliche Gleichstellung der privat- und öffentlich-rechtlich tätigen Abwasserentsorger aus.

Nachfolgend geben wir Ihnen den Beschluss der IMK wieder:

1. Die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Trinkwasser sowie die Entsorgung des Abwassers gehören zum Kernbestand der gemeindlichen Selbstverwaltung. Sie werden ganz überwiegend durch kommunale Unternehmen und Betriebe wahrgenommen. Der Arbeitskreis III stellt in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21.03.2002 "Nachhaltige Wasserwirtschaft in Deutschland" fest, dass die deutsche Wasserwirtschaft in diesen Strukturen seit Jahrzehnten eine flächendeckend hohe Versorgungssicherheit garantiert sowie eine hohe Trinkwasserqualität, die jedem internationalen Vergleich standhält.

2. Die IMK betont die Notwendigkeit einer verstärkten Kooperation der Kommunen untereinander und ihrer Unternehmen zur Fortentwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Wasserwirtschaft. Hierzu kann auch die Entwicklung neuer Kooperationsformen und -inhalte beitragen. Die öffentliche Zweckbindung und das Örtlichkeitsprinzip stehen dem grundsätzlich nicht entgegen.

3. Die Entwicklung von Leistungsvergleichen ("Benchmarking") in der Wasserwirtschaft ist auf der Basis der bisherigen Erfahrungen mit dem Ziel eines möglichst einheitlichen und umfassenden Systems fortzuführen und in geeigneter Weise staatlich zu unterstützen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Kommunen zur Teilnahme an Leistungsvergleichen ist nicht sachgerecht.

4. Die IMK teilt die Auffassung der Finanzministerkonferenz, dass im Falle einer steuerlichen Gleichstellung der privaten mit den öffentlich-rechtlich tätigen Abwasserentsorgern mit Gebührenmehrbelastungen für die Bürger und die gewerbliche Wirtschaft zu rechnen ist. Er lehnt die Gleichstellung aus diesem Grund ab.

5. Die IMK ist der Auffassung, dass bereits jetzt weit- und ausreichende Privatisierungsmöglichkeiten bestehen, ohne dass eine landesrechtliche Umsetzung von § 18a Abs. 2a WHG geboten ist. Diese wäre auch aus den genannten steuerlichen Gründen problematisch.

6. Die IMK lehnt die Einführung zusätzlicher Ausschreibungspflichten mit dem Ziel eines allgemeinen Wettbewerbs um Versorgungs- und Entsorgungsgebiete ab. Die damit verbundene Einschränkung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist weder rechtlich vertretbar noch besteht aus tatsächlichen Gründen dafür Bedarf.

Az.: IV/3 815-00

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