Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 170/2002 vom 05.03.2002

Zukunft der Klärschlammverwertung

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat im Rahmen einer Veranstaltung zur landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung Ende Januar 2002 in Kassel verlauten lassen, dass ein nationales Verbot der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung nicht mehr diskutiert wird. Die Menge der zukünftig noch verwertbaren Klärschlämme werde aber aufgrund deutlich verschärfter Grenzwerte erheblich reduziert. Eine integrale Betrachtung aller Düngemittel ist im Rahmen einer sog. Artikelverordnung geplant, welche gleichzeitig und gleichgerichtet eine Änderung der Klärschlammverordnung, der Bioabfallverordnung, der Düngemittelverordnung sowie der Düngeverordnung vorsieht.

Mit Blick auf die Zukunft der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung wird es insbesondere auf die Novellierung der Klärschlammverordnung sowie der Düngemittelverordnung ankommen. Nach Aussage des BMU ist Kernziel, die vorgenannten Verordnungen so zu ändern, dass schadstoffarme Düngemittel weiterhin in der Landwirtschaft genutzt werden können, schlechte Düngemittel hingegen von einer weiteren Verwertung ausgeschlossen werden. Diesbezüglich sind Grenzwertverschärfungen und die Einführung neuer Grenzwerte für organische Schadstoffe vorgesehen.

Nach einer ersten Einschätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) ist die Absicht des Bundesumweltministeriums kritisch zu verfolgen, weil als Grundlage für die neuen Grenzwerte die Vorsorgewerte der Bodenschutzverordnung herangezogen werden sollen. Nach dem Grundsatz "Gleiches zu Gleichem" soll dabei der Eintrag von Schadstoffen mit verschiedenen Düngemitteln nicht höher sein, als die im Boden bereits vorhandenen Belastungen. Dieses hätte zur Konsequenz, dass ein überwiegender Teil der derzeit landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämme nicht mehr aufgebracht werden könnte und damit "durch die Hintertür" ein faktisches Ausbringungsverbot entstehen könnte. Der DStGB hat sich deshalb mehrfach gegen eine solche Verfahrensweise ausgesprochen.

Das BMU betont zwar, dass es noch keine Festlegung auf neue Grenzwerte in der Klärschlamm- bzw. Düngemittelverordnung gebe. Bei Klärschlamm, Kompost und manchen Wirtschaftsdüngern lägen die in der Praxis auftretenden Mittelwerte bei Kupfer und Blei aber deutlich über den möglichen neuen Schwermetallgrenzwerten. Bei Klärschlämmen träfe dies zudem auch auf Blei, Quecksilber, Chrom und Nickel zu. Danach sei damit zu rechnen, dass selbst in Ländern wie z.B. Niedersachsen, in denen die durchschnittliche Klärschlammqualität relativ gut sei, höchstens die Hälfte der heute landwirtschaftlich verwerteten Klärschlämme weiterhin auf Böden verwendet werden könne. Als Übergangsfrist für eine Neuregelung ist ein Zeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten einer Artikelverordnung beabsichtigt. Eine zusätzliche Frist von drei Jahren soll möglich sein, wenn der Erzeuger ein Konzept zur Anpassung/Verbesserung vorlegt und dieses von den Behörden gebilligt wird. Dieses Konzept soll sowohl Maßnahmen zur wirksamen Senkung der Schadstoffkonzentrationen als auch den Einsatz alternativer Entsorgungswege vorsehen können.

Insgesamt wird demnach die Zukunft der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung wesentlich vom derzeit geplanten Erlass einer Artikelverordnung der Bundesregierung abhängen. Dabei muss sichergestellt sein, dass eine Änderung von Grenzwerten ausschließlich auf Grundlage nachweisbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu eventuellen Risiken vorgenommen wird. Im übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Änderung der Klärschlammverordnung als zu knapp anzusehen, um neue Entsorgungswege für den Klärschlamm zu erschließen, zumal bundesweit unter anderem ausreichende Verbrennungskapazitäten kaum in kürzester Zeit verfügbar seien werden. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 24-091

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