Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 375/2007 vom 15.05.2007

Zukunft der Arbeitslosenzentren und -beratungsstellen

Auf eine Kleine Anfrage hat die Landesregierung NRW dem Landtag gegenüber u.a. Folgendes festgehalten:

Die Förderung von Arbeitslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren erfolge als Anteilsfinanzierung im Rahmen der ESF-kofinanzierten Landesarbeitsmarktpolitik. Nach den geltenden Förderbestimmungen werde den Arbeitslosenberatungsstellen eine Förderung in Höhe von 76 % der Personal- und Sachkosten je Fachkraft bis zu einem Höchstbetrag von 48.752 € jährlich gewährt. Arbeitslosenzentren erhielten eine Förderung in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 15.339 €. Die Träger müssten gegenüber der Bewilligungsbehörde die Höhe der Kofinanzierung, nicht aber deren Quelle nachweisen. Eine differenzierte Übersicht über sonstige Finanzierungsquellen der Träger von Arbeitslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren liege der Landesregierung nicht vor.

§ 14 SGB II lege fest, dass ARGEN und Optionskommunen alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen haben. Hierzu gehörten nach § 16 Abs. 2 auch Beratungsleistungen, die nach den Fördergrundsätzen des Landes zum Kernangebot der Arbeitslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren gehören. Vor diesem Hintergrund erbrächten bereits heute einige Träger der Arbeitslosenberatungseinrichtungen entsprechende Beratungsleistungen im Auftrag von ARGEN und Optionskommunen.

Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II gehörten Schuldnerberatung, Suchtberatung und psychosoziale Betreuung zu den Leistungen in kommunaler Zuständigkeit, die für die Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in das Erwerbsleben vorgesehen sind. Die Leistungserbringung erfolge einzelfallbezogen nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 SGB II; unter anderem sind die Eignung, die individuelle Lebenssituation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.

Az.: III 842

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