Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 45/2006 vom 15.12.2005

Zugangseröffnung für E-Mails und Ähnliches

Aufgrund mehrerer Anfragen weist die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW nochmals (vgl. StGB NRW-Mitteilung 552/2004) darauf hin, dass das bloße Verwenden einer E-Mail-Adresse im Internetauftritt oder auf dem Briefkopf einer Kommune im Gegensatz zum Bundesrecht und anderen Ländern in NRW nicht die Folge hat, dass damit der Zugang für die elektronische Kommunikation, etwa mittels E-Mails, nach § 3a VwVfG eröffnet wird.

Nach der landesgesetzlichen Regelung in § 3a I 2 VwVfG NRW wird der Zugang erst durch Bekanntmachung auf der Homepage eröffnet. Außerdem müssen ("sind") nach § 3a I 3 VwVfG NRW die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen angegeben werden. Anders als im Bundesrecht und in den anderen Ländern ergibt sich dies nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch der Gesetzeshistorie. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen eine förmliche Bekanntmachung nach der Bekanntmachungsverordnung für die Zugangseröffnung verlangen. Auf Wunsch der Kommunalen Spitzenverbände wurde dies aus praktischen Gründen dahingehend erleichtert, dass die Bekanntmachung über die Homepage und nicht eines der üblichen Bekanntmachungsorgane erfolgen muss.

Damit ist es im Umkehrschluss nicht erforderlich, bei einer noch nicht erfolgten Zugangseröffnung negative Hinweise im Internet oder auf dem Briefkopf zu platzieren, die den Zugang explizit verschließen. Dies führt regelmäßig zur Verwirrung bei den Internetnutzern, anstatt für Klarheit zu sorgen.

Sollte gleichwohl eine rechtserhebliche E-Mail trotz fehlender Zugangseröffnung eingehen, die nicht bearbeitet werden kann, so ist gesetzestechnisch kein Zugang erfolgt. Gleichwohl könnte es angezeigt sein, im Sinne des § 3a III 1 VwVfG NRW den Absender darüber zu informieren.

Az.: G/3-1 800-09

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