Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 395/1996 vom 20.08.1996

Zugang von EU-Staatsangehörigen zum deutschen Beamtenverhältnis

Das Innenministerium NW hat der Geschäftsstelle unter dem 15.07.1996 folgendes Schreiben übermittelt:

"Der Bund-/Länder-Arbeitskreis für Beamtenrechtsfragen hat "Anwendungsempfehlungen für den Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 BRRG/§ 7 Abs. 2 BBG" erarbeitet.

Die Frage des Zugangs von EU-Bürgern zum deutschen Beamtenverhältnis ist Ende März d.J. im Unterausschuß "Kommunale Personalangelegenheiten" des Arbeitskreises III Kommunale Angelegenheiten" der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Länder erörtert worden.

Es bestand Einvernehmen darüber, daß den Anwendungsempfehlungen nach Rechtsgrund, Form und Inhalt keine Verbindlichkeit für den kommunalen Bereich zukommt, sondern daß sie allenfalls eine Orientierungshilfe sein können.

Unabhängig davon sehe ich aber auch keine Notwendigkeit für eine Auflistung von kommunalen Ämtern und Funktionen, die ggf. im Einzelfall Deutschen vorbehalten bleiben sollten.

Nach dem durch Artikel II des Gesetzes zur Einführung des Kommunalrechts für Unionsbürger/-innen vom 12. Dezember 1995 (GV. NW S. 1198) geänderten § 65 Abs. 3 Gemeindeordnung sind auch hier wohnhafte EU-Ausländer zum Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters wählbar. Es wäre generell unvorstellbar, daß ein zum Bürgermeister gewählter EU-Ausländer anschließend nicht in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden könnte. Da somit der Leiter einer Kommunalverwaltung EU-Ausländer sein kann, gibt es keine stichhaltigen Gründe, im nachgeordneten kommunalen Beamtenbereich Funktionen Deutschen vorzubehalten."

Az.: I/1 043-00 wi/gt Mitt. NWStGB Nr. vom

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