Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 300/2009 vom 18.05.2009

Zinssicherung bei Krediten zur Liquiditätssicherung

Der Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen hat sich in seiner Frühjahrssitzung am 23.04.2009 mit der Problematik der Zinssicherung von Krediten zur Liquiditätssicherung befasst und folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:

„Der Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft fordert das Land auf, den Kommunen die Umwandlung von Krediten zur Liquiditätssicherung in langfristige Darlehen zu ermöglichen. Mit einer langfristigen Festschreibung des derzeit äußerst niedrigen Zinsniveaus auch für den Bestand an Krediten zur Liquiditätssicherung kann ein enormes Risiko für die kommunalen Haushalte vermieden werden, welches mit dem Ansteigen der Kreditkonditionen ansonsten verbunden wäre.“

Die Unterscheidung in der Kameralistik zwischen Investitionskrediten als „echte“ Kredite und Kassenkrediten ist trotz vielfach geäußerter Kritik auch in der Doppik beibehalten worden. Der Gesetzgeber hat mit Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 115 Abs. 1 GG sowie Art. 83 der Landesverfassung NRW die Bindung der Kredite an Investitionen beibehalten, vgl. § 86 GO.

1. Entwicklung der Kredite zur Liquiditätssicherung

Die Entwicklung der letzten Jahre bei den Krediten zur Liquiditätssicherung zeigt allerdings, dass diese theoretische Unterscheidung angesichts der vielerorts dauerhaft defizitären Haushalte wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Ein Volumen von Krediten zur Liquiditätssicherung bei den nordrhein-westfälischen Kommunen in Höhe von 14,56 Mrd. Euro (4. Quartal 2008) belegt den massiven mittelfristigen Liquiditätsbedarf der Kommunen, der zurzeit nur über Kredite zur Liquiditätssicherung abgedeckt werden kann.

Bei dem großen Volumen der Kredite zur Liquiditätssicherung gibt es bei nur kurzfristigen Zinsbindungen für die Städte und Gemeinden ein enormes Zinsänderungsrisiko. Vor dem Hintergrund des derzeit äußerst günstigen Zinsniveaus - die Europäische Zentralbank hat den Leitzins auf 1,0 Prozentpunkte gesenkt - könnte den Kommunen das Zinsänderungsrisiko abgenommen werden, wenn sie jetzt ihre Kredite zur Liquiditätssicherung in langfristige Darlehen umwandeln bzw. Zinssicherungsinstrumente einsetzen könnten.

2. Aktuelle Erlasslage

Die derzeitige Erlasslage erlaubt dies nur eingeschränkt. Nach einem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 30.08.2004 [Az.: 33 - 46.09.40 - 9111/04 (5); 34 - 48.01.10.14] ist es für Haushaltssicherungsgemeinden geboten, innerhalb des mehrjährigen Haushaltssicherungskonzeptes besondere Maßnahmen der Gemeinde zur kostenminimierenden Gestaltung von Zinskonditionen zuzulassen. Als eine solche Maßnahme wird in dem Erlass die Vereinbarung einer Zinsfestschreibung für aufgenommene Kassenkredite für die Dauer von maximal bis zu drei Jahren innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung genannt. In dem Erlass wird es für vertretbar gehalten, einen „Kassenkreditsockel“ von maximal bis zu einer Summe von 50 % eines durchschnittlichen jährlichen Kassenkreditbestandes festzulegen, wenn zur Ermittlung dieses Durchschnitts der Bestand am Ende des Vorvorjahres und am Ende des Vorjahres zu Grunde gelegt werden. Im Jahr 2006 sind die durch den Erlass für HSK-Kommunen geschaffenen Möglichkeiten auf alle anderen Kommunen übertragen worden.

3. Vorschlag des StGB NRW

Die durch Erlass des Innenministeriums eingeräumten Flexibilisierungen sind ein Schritt in die richtige Richtung. Um ein möglichst wirtschaftliches Handeln der Gemeinden zu ermöglichen, schlagen wir jedoch vor, den Kommunen die Möglichkeit einzuräumen, die Kredite zur Liquiditätssicherung unabhängig von quotalen Obergrenzen in langfristige Darlehen zu überführen bzw. entsprechende Zinssicherungsinstrumente einsetzen zu können. Auch die Beschränkung auf eine Festlegung von maximal 3 Jahren muss aufgehoben werden.

Hierzu sind zwei mögliche Vorgehensweisen denkbar: Zum einen könnten die Vorschriften der §§ 86 und 89 der GO im Zuge der Evaluierung des NKF-Gesetzes modifiziert werden. Dies würde jedoch eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen, da frühestens zum Jahresende mit dem Abschluss der Evaluierungsarbeiten gerechnet werden kann. Zeitlich zügiger könnte die Flexibilisierung erreicht werden durch Herausgabe eines neuen Erlasses des Innenministeriums. Es bietet sich an, den Krediterlass des Innenministeriums entsprechend zu ergänzen.

Wir haben den Innenminister Dr. Ingo Wolf mit Schreiben vom 4. Mai 2009 über die Beratungen im Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft und die daraus resultierenden Vorschläge des StGB NRW informiert. Angesichts der aktuellen günstigen Zinslandschaft haben wir um Prüfung gebeten, ob unser Vorschlag im Sinne einer Risikoabsicherung für die kommunalen Haushalte kurzfristig umgesetzt werden kann. Über die Antwort des Innenministers werden wir informieren.

Az.: IV/1 912-03

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