Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 739/2005 vom 11.10.2005

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der Deutschen Telekom

Mit Schnellbrief vom 15.08.2005 hatte die Geschäftsstelle über die von der Stadt Stuttgart beim Finanzgericht Köln anhängig gemachte Klage gegen die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der Deutschen Telekom AG informiert. Mit der Problematik hat sich zwischenzeitlich auch der Finanzausschuss des Städte- und Gemeindebundes NRW anlässlich seiner Sitzung am 22./23.09.2005 in Rietberg auseinander gesetzt und im Ergebnis folgenden Beschluss gefasst:

  1. Der Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft hält den derzeit praktizierten Zerlegungsschlüssel für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der Deutschen Telekom AG für nach wie vor sachgerecht. Ein Zerlegungsschlüssel, bei dem lediglich Niederlassungsstandorte am Gewerbesteueraufkommen der Telekom partizipieren, weil der Messbetrag nach den Verhältnissen der in den einzelnen Niederlassungen gezahlten Löhne zerlegt wird, ist mit dem Gewerbesteuergesetz unvereinbar, da der netzbezogene Betrieb der Deutschen Telekom eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne des § 30 GewStG ist. Alle Städte und Gemeinden tragen aufgrund des Vorhandenseins dieser mehrgemeindlichen Betriebsstätte Gemeindelasten, die einen Ausgleich über eine Beteiligung an dem Gewerbesteueraufkommen erfahren müssen.

  2. Der Ausschuss spricht sich dafür aus, dass der Deutsche Städte- und Gemeindebund die Interessen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden vor dem Finanzgericht Köln kostenfrei wahrnimmt.

  3. Die Städte Gütersloh, Hünxe und Unna machen von dem Recht der Beiladung Gebrauch.


Durch die Beiladungen ist sichergestellt, dass zum einen die Interessen derjenigen Städte und Gemeinden, die von einem Klage stattgebenden Urteil negativ betroffen wären, angemessen in das Verfahren eingebracht werden können. Zum anderen ist auch eine kontinuierliche Information der Geschäftsstelle über den Verfahrensgang gewährleistet.

Seitens des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sind wir informiert worden, dass auch drei weitere Gemeinden aus dem Mitgliedsbereich des Gemeindetages Baden-Württemberg sowie jeweils eine Gemeinde aus dem Bereich des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz die Beiladung beantragen werden.

Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wird sich mit den beiladungswilligen Kommunen in Verbindung setzen und die konkrete weitere Vorgehensweise koordinieren.

Über die weitere Entwicklung in diesem Verfahren wird die Geschäftsstelle in geeigneter Weise informieren.

Az.: IV 932-01

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