Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 32/1998 vom 20.01.1998

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die Deutsche Telekom AG

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat zwischenzeitlich die beabsichtigten Kriterien für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die Deutsche Telekom AG bekanntgegeben. Nachdem zunächst eine Zerlegung nach Lohnsummen im Sinne des § 29 Gewerbesteuergesetz ins Auge gefaßt worden war, wird es nunmehr - auch nach entsprechenden Initiativen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes - zu einer Kombination verschiedener Zerlegungskriterien kommen, was im Ergebnis für den kreisangehörigen Raum eine durchaus positivere Ausgestaltung darstellen wird. Im einzelnen führt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem diesbezüglichen Schreiben vom 05.12.1997 folgendes aus:

"Nach eingehender Prüfung und nach Erörterungen mit der Deutschen Telekom AG ist - unter Berücksichtigung auch der praktischen Umsetzbarkeit - vorgesehen, den einheitlichen Gewerbersteuermeßbetrag durch eine Kombination der Zerlegungsmaßstäbe aus Arbeitslöhnen je Betriebsstätte, der Anzahl der Arbeitnehmer in den jeweiligen Wohnorten und dem Umsatz zu zerlegen. Damit ergibt sich folgende Verteilung des Gewerbesteuermeßbetrages:

- 25% anhand der Arbeitslöhne je Betriebsstätte

- 25% anhand der Wohnorte der Arbeitnehmer, gewichtet nach der Anzahl der Arbeitnehmer

- 50% anhand des Umsatzes je Gemeinde

Im einzelnen bemerke ich dazu folgendes:

1. Zerlegung nach Arbeitslöhnen je Betriebsstätte und Wohnort der Arbeitnehmer

Die Rechtsprechung des BFH hat für die Bestimmung des Zerlegungsmaßstabes i.S. des § 30 GewStG stets dem Wohnen der Arbeitnehmer und den für die Gemeinden damit verbundenen Lasten eine wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1964 BStBl 1965 III S. 113 m.w.N.). Schon der RFH (vgl. Urteil vom 07.05.1940, RStBl 1940 S. 714) hat hierzu festgestellt, daß die Lasten, die einer Gemeinde durch das Vorhandensein einer Betriebsstätte erwachsen, regelmäßig zum größten Teil auf das Wohnen der Arbeitnehmer in dieser Gemeinde zurückzuführen sind.

Nach diesen Grundsätzen halte ich es für sachgerecht, auch bei der Deutschen Telekom AG eine Kombination der Zerlegungsmaßstäbe unter Berücksichtigung auch der Wohnorte der Arbeitnehmer zu wählen; da die Gemeindelasten durch das Wohnen der Arbeitnehmer nicht durch die Höhe des Arbeitslohns bestimmbar ist, wird die Verteilung nach dem Wohnort an die Anzahl der Arbeitnehmer statt an die Arbeitslöhne geknüpft.

Dem steht nicht entgegen, daß bei der Regelzerlegung nach § 29 GewStG der Wohnort der Arbeitnehmer unbeachtlich ist. Diese Vorschrift verzichtet bewußt auf die Berücksichtigung von Besonderheiten, durch die sich der Einzelfall vom Normalfall unterscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 09.10.1976, BStBl II S. 123). Demgegenüber schreibt § 30 GewStG ausdrücklich eine Zerlegung unter Berücksichtigung der Lage der örtlichen Verhältnisse vor.

Auch die Tatsache, daß im vorliegenden Fall eine mehrgemeindliche Betriebsstätte allein durch das Telefonnetz begründet wird, rechtfertigt keine Abweichung von den aufgezeigten Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung. Eine derartige Differenzierung ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Gerade der Umstand, daß durch die Anknüpfung an das Telefonnetz sämtliche Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland an der Zerlegung beteiligt sind, rechtfertigt es, auch die Wohnorte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, weil hierdurch die tatsächlichen Gemeindekosten realitätsnäher erfaßt werden können. Die besonderen Lasten der Gemeinde, in denen sich Betriebsstätten mit Arbeitnehmern befinden, bleiben bei dem vorgesehenen Zerlegungsmaßstab im übrigen nicht unberücksichtigt.

2. Zerlegung nach Umsätzen

Die gesamten Umsätze der Deutschen Telekom AG werden ausgewertet und den verschiedenen Gemeinden zugeordnet. Zuordnungskriterium ist jeweils die Kundenanschrift, an die die Rechnungen versandt werden. Dies wird im Ergebnis dazu führen, daß alle Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages teilnehmen.

Während bei der Zerlegung nach Arbeitslöhnen auch die Arbeitslöhne der Organgesellschaften berücksichtigt werden, erfolgt die umsatzbezogene Zerlegung nur auf der Grundlage der Umsätze der Deutschen Telekom AG (Kerngeschäft). Dies geschieht vor dem Hintergrund, daß eine sachgerechte Zuordnung der Umsätze der Organgesellschaften auf die einzelnen Gemeinden nicht möglich ist (z.B. Immobiliengesellschaft).

3. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Deutsche Telekom AG benötigt noch einen gewissen zeitlichen Vorlauf, um über präzise und verläßliche Daten für den neuen Zerlegungsschlüssel verfügen zu können.

Nach deren Auskunft werden gegen Ende des ersten Quartals 1998 umsatzbezogene Daten des Monats Januar 1998 für die einzelnen Gemeinden vorliegen. Es ist daher möglich, ab diesem Zeitpunkt auf der Basis der Daten vorab die Vorauszahlungen für 1996 und 1997 unter Anwendung des neuen Zerlegungsschlüssels anzupassen. Sobald dann die umsatzbezogenen Jahresdaten für 1998 vorliegen, können die Vorauszahlungsbescheide entsprechend geändert werden bzw. durch Jahresbescheide ersetzt werden.

Eine andere näherungsweise Ermittlung der Zerlegungsdaten für 1996 und 1997 erscheint nicht sinnvoll. Hilfsgrößen für den Umsatz (z.B. die Zahl der Hauptanschlüsse) lassen sich nicht mit einer vertretbaren Abweichung hinreichend genau schätzen, da die Zahl der Hauptanschlüsse keinen direkten Bezug zum Umsatz hat."

Az.: IV/1-932-00/0

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