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StGB NRW-Mitteilung 633/2001 vom 20.10.2001

Zensusvorbereitungsgesetz

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte sich an das Innenministerium NRW gewandt, um eine Beteiligung des Landes an den Gemeindekosten bei der Durchführung des Zensusvorbereitungsgesetzes zu erreichen. Mit dem nachfolgenden Schreiben lehnt das Innenministerium eine solche Kostenbeteiligung ab. Als Begründung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Durch § 13 des Zensusvorbereitungsgesetzes werden die Meldebehörden, bestimmte Personengruppen und die Bundesanstalt für Arbeit zu auskunftspflichtigen Stellen im Sinne des Gesetzes bestimmt. Eine Erstattung der Kosten der Auskunftspflichtigen sieht das Bundesstatistikgesetz bei der Durchführung von Bundesstatistiken grundsätzlich nicht vor. Nach der mir vorliegenden Berechnung, die der Deutsche Städtetag für das Zensusvorbereitungsgesetz erstellt hat, fallen in jeder Gemeinde Kosten in Höhe von 350 DM an. Für 36 nordrhein-westfälische Gemeinden in der Stichprobe zur Untersuchung von Über- und Untererfassung ergeben sich zusätzliche Kosten von 875 DM, insgesamt also 1225 DM. Für 18 Gemeinden aus dieser Gruppe, die zu Verfahrenstests und methodischen Untersuchungen herangezogen werden, sollen weitere zusätzliche Kosten in Höhe von 1680 DM, also insgesamt 2905 DM entstehen.

Ich bitte um Verständnis, daß ich in Anbetracht dieser relativ geringen finanziellen Belastung keine besondere Notwendigkeit sehe, den Gemeinden über die allgemeinen Finanzzuweisungen im Rahmen des GFG hinaus für die Ausführung des Zensusvorbereitungsgesetzes zusätzliche Mittel des Landes zur Verfügung zu stellen.

Auch möchte ich in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt lassen, daß die eigenen Kosten des Landes für den Zensustest in Höhe von ca. 3,8 Mio. DM deutlich über den Betrag hinausgehen, den die Gemeinden insgesamt aufwenden müssen.

Ihrer Auffassung, daß die Arbeiten im Rahmen des Zensusvorbereitungsgesetzes den Gemeinden nicht zugute kommen, kann ich mich nicht anschließen. Der Zensustest ist notwendige Voraussetzung für die erstmalige Durchführung eines registergestützten Zensus in Deutschland. Die Ergebnisse dieses "neuen" Zensus dienen nicht nur dem Land, sie werden ebenfalls für die künftigen politischen Entscheidungen in den Gemeinden von großem Nutzen sein.

Ich gehe davon aus, daß die Kostenverteilung bei der Ausführung des Zensusvorbereitungsgesetzes noch keine Vorentscheidung für die spätere Durchführung des Zensus bedeutet. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für den Zensus werde ich mich dafür einsetzen, daß der Bund einen maßgeblichen Beitrag zu den auf Gemeindeebene entstehenden Kosten leistet."

Der StGB NRW wird sich jedenfalls bei dem eigentlichen Zensus, der in einigen Jahren stattfinden wird, vehement für eine Kostenbeteiligung einsetzen.

Az.: I/2 050-19

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