Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 140/2014 vom 18.02.2014

Zensus-Ergebnisse und kommunaler Finanzausgleich

Gegen die Feststellungsbescheide aufgrund des Zensus 2011 haben mittlerweile rd. 70 Kommunen, die meisten aus der Mitgliedschaft des Städte- und Gemeindebundes NRW, Klage eingelegt. Hintergrund ist, dass die Kommunen die in den Feststellungsbescheiden zum Zensus 2011 festgestellte Einwohnerzahl für falsch halten. 

Nachdem Mitte Januar die Feststellungsbescheide zum GFG 2014 versandt worden sind, gab es verschiedentlich Nachfragen an die Geschäftsstelle, wie sich eine erfolgreiche Klage gegen den Zensus-Bescheid auf diese GFG-Bescheide auswirken würde. Wir haben zu dieser Frage mit Schnellbrief Nr. 14 v. 23.01.2014 die Mitgliedstädte und —gemeinden informiert. Im Vorfeld der Versendung der GFG-Bescheide 2014 hatte die Geschäftsstelle das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW daraufhin angesprochen, ob es eine generelle Regelung des Inhalts geben könne, dass das Land im Falle erfolgreicher Klagen gegen den Zensus die Bescheide zum GFG 2014 korrigiert. Eine solche Zusicherung wollte das Innenministerium allerdings nicht geben.  

Zwischenzeitlich gibt es auch einen Erlass an die Bezirksregierungen aus dem Ministerium für Inneres und Kommunales vom 12.02.2014. In diesem Erlass wird nochmals ausgeführt, warum der Bitte der Kommunen nicht nachgekommen werden kann. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW führt in dem Erlass aus, dass sich der Gesetzgeber mit dem GFG 2014 anders als in den vergangenen Gemeindefinanzierungsgesetzen entschlossen habe, die maßgebliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31.12.2012 abschließend im Gesetz festzulegen, nämlich in Anlage 3 zum GFG 2014. Es handele sich hierbei um eine abweichende Regelung nach § 96 Abs. 3 VwVfG NRW. Die gesetzliche Normierung sei gerade vor dem Hintergrund drohender Klagen gegen die Festsetzungsbescheide zum Zensus 2011 erfolgt. Durch die gesetzliche Festschreibung der Einwohnerzahlen habe der Gesetzgeber das GFG 2014 bewusst so ausgestaltet, dass der Finanzausgleich stabil bleibe und keinen Einflüssen aus etwaigen Ergebnissen der Zensusklageverfahren unterliege. Grundlage für die Festsetzung der finanziellen Mittel aus dem GFG 2014 seien damit nicht die Zensus-Bescheide. 

Mit der endgültigen Festsetzung der Einwohnerzahlen durch den Gesetzgeber hätten Landesregierung und -verwaltung keine Möglichkeit, die Bescheide zum GFG 2014 nachträglich im Hinblick auf die maßgebliche Bevölkerungszahl zu ändern bzw. insoweit auf die Bestandskraft zu verzichten. Dies würde eindeutig der geltenden gesetzlichen Regelung widersprechen. 

Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Kommunaler Finanzausgleich > GFG 2014 abrufbar.

Az.: IV/1 902-01/1

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