Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 777/2005 vom 18.10.2005

Zahlungen von Windkraftinvestoren an Gemeinden

Windkraftinvestoren schließen häufig mit Gemeinden städtebaurechtliche Verträge. Gegenstand dieser Verträge ist die Aufstellung eines Bebauungsplans, der sich auf diese Vorhaben bezieht. Im Gegenzug dazu verpflichten sich die Investoren häufig zu zusätzlichen Zahlungen an die Gemeinden beispielsweise in Form von Entgelten für die Nutzung von Gemeindestraßen oder gemeindlichen Einrichtungen. Hinsichtlich der Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen und damit auch der Wirksamkeit der zugrunde liegenden städtebaurechtlichen Verträge bestehen vielfach Unklarheiten.

Grundsätzlich gilt, dass die vereinbarten Leistungen in Form der Zahlungsverpflichtungen der Investoren zweckgebunden, angemessen und in einem sachlichen Zusammenhang mit der behördlichen Leistung stehen müssen.

Die Zweckbestimmung, wofür die Gegenleistung erbracht wird, muss konkret bezeichnet sein und ferner in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Eine unzulässige nicht im sachlichen Zusammenhang stehende Zweckbestimmung liegt dann vor, wenn der Zweck lediglich auf den Ausgleich „allgemeiner Beeinträchtigungen der Gemeinden“, der Verbesserung der Infrastruktur, der freiwilligen Zahlung von Spenden etc. abzielt. Eine allgemeine Aufbesserung des Haushaltes kann und darf nicht in der Gegenleistung vereinbart werden, da nur tatsächlich anfallende Kosten abgewälzt werden können. So ist es unzulässig, wenn die Gegenleistung die Zahlungsverpflichtung beliebig öffentlicher Aufgaben - wie z.B. die Sanierung der Trauerhalle oder etwa die Errichtung von Spielplätzen oder Parkanlagen - beinhaltet. Ebenso unzulässig ist die Verrechnung der Zahlungsverpflichtungen mit der anfallenden Gewerbesteuer, da diese wiederum in den eigenen Haushalt fließen und damit beliebigen öffentlichen Aufgaben dienen.

Im Hinblick auf die Angemessenheit der Gegenleistung sind im Einzelnen Mietzahlungen bzw. Nutzungsentgelte für Grundstücksflächen, Entgelte für die Einräumung von Kabelleitungsrechten, Zahlungen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen entstehenden Beeinträchtigungen zulässig. Für Straßen und Wege besteht ein Anspruch auf Ausbau-, Herstellungs- bzw. Unterhaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten nur dann, wenn im Einzelfall die Grenze des Gemeingebrauchs überschritten ist. Für den Fall der Sondernutzung ist in der Errichtungs-, Betriebs- oder Abbauphase, soweit tatsächlich Schwerlastverkehr stattgefunden hat, noch stattfindet oder zumindest geplant worden ist, ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zulässig. Nicht angemessen dagegen ist die Erhebung von (erhöhten) Kosten für die Verwaltung und Personal, da diese ohnehin angefallen wären.

Es dürfen damit nur Gegenleistungen vereinbart werden, die die Kosten für die Voraussetzung oder die Folgen während der Errichtungs-, Betriebs- oder Abbauphase von Windkraftanlagen erfassen. Alle Vereinbarungen, die darüber hinausgehen, sind rechtswidrig, was zur Folge hat, dass der gesamte Vertrag nichtig ist.

Grundsätzlich haben die Gemeinden die Vorhaben ausschließlich nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. So ist es z. B. nicht zulässig, dass der Investor sich nur deshalb zu einer Gegenleistung verpflichtet, um eine bestimmte Diensthandlung zu erzwingen. So macht sich der handelnde Amtsträger (Bürgermeister, Gemeinderäte etc.) gem. §§ 331 ff. StGB strafbar, sobald er einen finanziellen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Denn die in den städtebaulichen Verträgen vorgesehenen Geldzuwendungen an die Gemeinden sind als Drittvorteile i. S.d. §§ 331 ff. StGB anzusehen, wenn sie diese in ihrer wirtschaftlichen Lage objektiv besser stellen und weder der Amtsträger noch die Gemeinden einen rechtlich begründeten Anspruch haben. Genau dieser rechtliche Anspruch besteht aber dann nicht mehr, sobald eine Vereinbarung unzulässig ist. Dann liegt wiederum mangels Anspruch eine strafbare Vorteilsannahme i. S. d. §§ 331 ff. StGB vor.

Az.: II/1 620-50

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