Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 362/1997 vom 20.07.1997

Zahlung des Barbetrages (Taschengeld) für Minderjährige und junge Volljährige im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 34, 35 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen ist vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) mit Wirkung vom 01.07.1997 wie folgt festgesetzt werden (für die Minderjährigen und jungen Volljährigen gelten die gleichen Beträge, die für Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz gelten).

Stufe Lebensalter DM

1 vom Beginn des 5. Lebensalters bis zur

Vollendung des 6. Lebensjahres

(4 und 5 Jahre) 7,50

2 im 7. Lebensjahr

(6 Jahre) 15,60

3 im 8. Lebensjahr

(7 Jahre) 22,90

4 im 9. Lebensjahr

(8 Jahre) 30,90

5 vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des

11. Lebensjahres

(9 und 10 Jahre) 38,60

6 im 12. Lebensjahr

(11 Jahre) 46,40

7 im 13. Lebensjahr

(12 Jahre) 54,10

8 im 14. Lebensjahr

(13 Jahre) 61,60

9 im 15. Lebensjahr

(14 Jahre) 77,40

10 im 16. Lebensjahr

(15 Jahre) 84,80

11 im 17. Lebensjahr

(16 Jahre) 100,40

12 im 18. Lebensjahr

(17 Jahre) 107,80

13 ab Vollendung des 18. Lebensjahres

(18 Jahre und älter) 161,70

Az.: II

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