Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 300/2008 vom 17.04.2008

Wohnungseigentumsgesetz und Abwasser-/Abfallgebühr

Aufgrund der Anfragen mehrerer Städte und Gemeinden weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Auch nach dem Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2007 ist es nicht ausgeschlossen, dass Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner veranlagt werden.

Zwar ist grundsätzlich durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter zu bestellen, der auch öffentlich-rechtliche Gebührenforderungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bedienen hat (§§ 20, Abs. 2; 27 Abs. 1 WEG). Unbeschadet bleibt aber eine öffentlich-rechtlich angeordnete Gesamtschuld der Wohnungseigentümer z.B. für öffentlich-rechtliche Grundstücksabgaben (so ausdrücklich: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, WEG, 67. Auflage 2008, § 10 WEG, Rdnr. 36 unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.11.2005 – Az.: 10 B 65/05 - NJW 2006, S. 791 mit der Vor-Instanz: OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2005 – Az.: 9 A 1150/03; siehe hierzu auch: Mitt. NWStGB NRW 2006 Nr. 140, S. 58f.)).

Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf eine satzungsrechtlich angeordnete Gesamtschuld auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW i.V.m. § 44 AO eine Gesamtschuldnerschaft der einzelnen Wohnungseigentümer auch nach Inkrafttreten des neuen WEG im Jahr 2007 noch satzungsrechtlich angeordnet werden.

Az.: II/2 24-21/33-10

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