Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 140/2006 vom 16.01.2006

Wohnungseigentümer und Benutzungsgebühr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 02.06.2005 (Az.: V ZB 32/05; NJW 2005, S. 2061ff.) entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Mit Blick darauf kommt nach dem BGH neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (als Verband der Wohnungseigentümer) eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn diese sich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

Vor diesem Hintergrund stellt sich zurzeit abgaben- bzw. gebührenrechtlich die Frage, ob zukünftig ein einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für alle anderen Wohnungseigentümer noch zu Abfall- und Abwassergebühren herangezogen werden kann, d.h. ein einzelner Wohnungseigentümer auf die volle Gebührenschuld für alle in Anspruch genommen werden kann und dieser dann privat den Ausgleich mit den anderen Wohnungseigentümern suchen muss.

Nach Auswertung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2005 kann hierzu unter Berücksichtigung des zeitlich später ergangenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2005 (Az.: 10 B 65/05- Vorinstanz: OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2005 – Az.: 9 A 1150/03) auf folgendes hingewiesen werden:

Zum einen ist es möglich, satzungsrechtlich zu regeln, dass die Benutzungsgebühr (z.B. die Abwassergebühr) von der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband erhoben wird, d.h. der Gebührenbescheid an die teilsrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu Händen des Verwalters gerichtet wird. Nach § 20 WEG muss jedenfalls ein Verwalter von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestellt werden. Der Verwalter hat nach § 27 Abs. 2 WEG unter anderem auch die Aufgabe im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie alle Zahlungen zu bewirken, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen.

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der BGH in seinem Urteil vom 02.06.2005 auf Seite 27 der Urteilsgründe aber auch ausgeführt hat, dass eine gesamtschuldnerische Haftung neben dem Verband der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft möglich ist, namentlich dann, wenn diese Haftung auf einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers beruht bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Regelungszusammenhang des Gesetzes besteht. Im Hinblick darauf kann bei der Erhebung von Benutzungsgebühren auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 KAG NRW i.V.m. § 44 Abgabenordnung (AO) verwiesen wird. Nach § 44 AO wird grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung für Personen angeordnet, die zusammen zu einer Abgabe zu veranlagen sind. Bei Benutzungsgebühren wird grundsätzlich der Grundstückseigentümer veranlagt. Sind mehrere Wohnungseigentümer zugleich auch Teil-Grundstückseigentümer, so liegt zumindest der Fall des § 44 Abs. 1 AO vor, wonach Personen gesamtschuldnerisch haften, die zusammen zu einer Abgabe (als Grundstückseigentümer) zu veranlagen sind. Ausgehend hiervon kann auch argumentiert werden, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2005 insoweit nicht einschlägig ist, als hier gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 KAG NRW i.V.m. § 44 Abgabenordnung die gesamtschuldnerische Haftung ausdrücklich gesetzgeberisch auch für Wohnungseigentümer als Teil-Grundstückseigentümer angeordnet worden ist.

Diese Sichtweise wird auch durch einen Beschluss des BVerwG vom 11.11.2005 (Az.: 10 B 65.05; Vorinstanz: OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2005 – Az.: 9 A 1150/03) bestätigt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht hindert die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2.6.2005 – Az.: V ZB 32/05 – NJW 2005, S. 2061ff.) die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statutierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.

Insgesamt bestehen deshalb nach derzeitigem Erkenntnisstand die zwei vorstehend denkbaren Varianten der Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfall- und Abwassergebühren. Es empfiehlt sich, für die einzelne Gemeinde zu prüfen, welche der zwei Varianten als verwaltungspraktikabel erscheint. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die jeweils gewählte Variante bzw. die auserwählten Varianten satzungsrechtlich geregelt werden müssen.


Az.: II/2 24-21/33-10 qu/g

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