Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 346/1996 vom 20.07.1996

Wohnortwechsel und Sozialhilfe

Im Rahmen der Beantwortung einer schriftlichen Frage der Abgeordneten Vogt hat die Parlamentarische Staatssekretärin im BMG, Dr. Sabine Bergmann-Pohl, zur Auslegung des § 107 BSHG folgendes ausgeführt (Drs. 13/4733 des Deutschen Bundestages vom 24.05.1996):

"Anders als die Fragestellung impliziert, enthält § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) keine Zuständigkeitsregelung, sondern lediglich eine Kostenerstattungsvorschrift für Fälle, in denen Hilfesuchende den Wohnort wechseln. Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Kostenerstattungsregelung hat aber keine Bedeutung für die Frage, welcher Sozialhilfeträger für Leistungen im Zusammenhang mit einem Umzug des Hilfesuchenden zuständig ist. Hierfür gilt vielmehr die allgemeine Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Außer in den Fällen des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG endet die örtliche Zuständigkeit also grundsätzlich, wenn der Hilfesuchende den räumlichen Bereich des Sozialhilfeträgers verläßt - bei einem Wohnortwechsel also mit Vollzug des Umzuges".

Az.: II/2

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