Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 102/2014 vom 03.12.2013

Wohngeld-Runderlass 5/2013

Mit Erlass vom 04.11.2013 - SW 33 - 4153.1/2-6 - (Anlage 1) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Hinweise zur Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG gegeben. Der Erlass umfasst zudem zwei Anlagen mit Beispielfällen für die Anwendung des § 24 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 WoGG. Es wird um Beachtung dieser Hinweise bei der Bearbeitung gebeten. Aufgrund der Ausführungen unter Ziffer I.1 des BMVBS-Erlasses werden in dem auf der Wohngeld-Infoseite unter der Rubrik „Muster“ eingestellten Musterschreiben zur Anhörung sowie in dem Musterbescheid zur Aufhebung jeweils die Verweise auf § 48 SGB X entfernt. IT.NRW wird die Bescheidtexte der maschinellen Bescheide entsprechend abändern.

Geänderte  Pauschalbeträge

Die für Nordrhein-Westfalen geltenden Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII (s. Abschnitt VIII des BMVBW-Erlasses vom 18.11.2005 und Anlage 1, Ziffer 1 der Wohn- geldhinweise 4/2005 sowie § 14 Abs. 2 Nr. 24 und 25 WoGG i.V.m. Nr. 14.21.24 und 14.21.25 WoGVwV 2009) sind mit RdErl. vom 13.08.2013 (MBl. NRW. S. 411; Anlage 2) zum 01.09.2013 geändert worden.

Regelsätze der Sozialhilfe

Mit der „Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 — RBSFV 2014)“ vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3856) werden die Regelbedarfsstufen (zum Inhalt s. Ziffer 3 des RdErl. vom 27.06.2011 -VIII.5-4082-450/11 - ) zum 01.01.2014 fortgeschrieben und die Anlage zu § 28 SGB XII entsprechend ergänzt.
Es ergeben sich danach ab 01.01.2014 folgende Werte:

Regelbedarfsstufe 1: 391 Euro
Regelbedarfsstufe 2: 353 Euro
Regelbedarfsstufe 3: 313 Euro
Regelbedarfsstufe 4: 296 Euro
Regelbedarfsstufe 5: 261 Euro
Regelbedarfsstufe 6: 229 Euro

Zudem wurde am 16. Oktober 2013 die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 bekannt gemacht (BGBl. I S. 3857).

Anpassung der Werte für Sachbezüge

Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871) werden die Werte für Sachbezüge für das Jahr 2014 an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Ab dem 1. Januar 2014 beträgt der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung monatlich 229 Euro, davon

- für Frühstück: 49 Euro,
- für Mittagessen: 90 Euro,
- für Abendessen: 90 Euro (§ 2 Abs. 1 SvEV).

Der Sachbezugswert für Unterkunft beträgt nunmehr monatlich 221 Euro (§ 2 Abs. 3 SvEV) und der Sachbezugswert für Mieten 3,88 Euro je Quadratmeter monatlich bzw. bei einfacher Ausstattung 3,17 Euro je Quadratmeter monatlich (§ 2 Abs. 4 SvEV).
Die Anlagen sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Wohnungsrecht abrufbar.

Az.: II/1 651-20

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