Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 84/2016 vom 17.12.2015

Wohngeld-Runderlass 4/2015 veröffentlicht

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat am 15.12.2015 den Wohngeld-Runderlass 4/2015 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 12.11.2015 - SW II 4 — 91053.1/4-6 hatte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) an die für das Wohngeldrecht zuständigen Landesministerien mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmte Erläuterungen zu den Auswirkungen des BVerwG-Urteils vom 23.01.2014 (5 C 8/13)  gegeben. Hierauf nimmt der Erlass Bezug.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in dem genannten Urteil ausgeführt, dass das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nach § 104 Absatz 1 S. 1 SGB X nicht davon abhänge, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 Absatz 1 S. 1 BAföG beantragt worden sind. Der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Trägers der Sozialhilfe besteht danach ab dem Zeitpunkt, ab dem der Sozialhilfeträger seine Leistungen erbracht hat und ein Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung bestand; das Fehlen eines Antrags spielt danach keine Rolle.

Diese Grundsätze können, so das BMUB, auch auf das Wohngeld übertragen werden. Die frühere Auffassung, wonach eine Erstattung nach § 104 SGB X erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Wohngeld zu leisten ist, kann danach nicht mehr ausnahmslos aufrechterhalten werden. Nur in Fällen des § 12a SGB II (Vorrangige Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende) verbleibt es bei diesem Grundsatz.

Die weiteren Einzelheiten zur Handhabung in der Praxis können dem Erlass des MBWSV entnommen werden. Dieser sowie das Schreiben des BMUB sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Wohnungswesen abrufbar.

Az.: II/1 20.4.2.4-001

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