Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 96/2015 vom 08.12.2014

Wohngeld-Runderlass 2/2014 des NRW-Bauministeriums

Das NRW-Bauministerium greift in diesem Erlass vom 03.12.2014 Änderungen des Einkommensteuergesetzes auf. So weist es insbesondere auf die Neufassung des § 3 Nr. 6 EStG hin, auf den § 14 Abs. 2 Nr. 2 WoGG Bezug nimmt. Mit dieser Neufassung, die am 31.07.2014 in Kraft getreten ist, werden nunmehr auch Personen, die während des Freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes einen Schaden erleiden, ausdrücklich in den Geltungsbereich des § 3 Nr. 6 EStG einbezogen.

Damit sind Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, steuerfrei nach § 3 Nr. 6 EStG, wohngeldrechtlich derzeit aber nicht über § 14 Abs. 2 Nr. 2 WoGG anrechenbar, da im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte nicht in § 14 Abs. 2 Nr. 2 WoGG genannt sind.

Zum 01.01.2015 wird u.a. § 3 Nr. 2 EStG neu gefasst sowie § 32b EStG geändert, auf den § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG Bezug nimmt. Die Neufassung des § 3 Nr. 2 EStG beinhaltet nur redaktionelle Änderungen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird § 3 Nr. 2 EStG neu gegliedert und durch Buchstaben unterteilt.

Aus dem in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG enthaltenen Katalog bestimmter dem Progressionsvorbehalt unterliegender Leistung werden die Leistungen, deren sozialrechtliche Anspruchsgrundlage nicht mehr existiert (Winterausfallgeld, Arbeitslosenhilfe, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem SGB III oder dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Lebensunterhalt dienende Leistungen nach § 10 SGB III, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld), zum 1. Januar 2015 gestrichen.

In Nummer 14.21.6 Abs. 2 Nr. 1 WoGVwV 2009 werden damit die Buchstaben e), g), sowie i) bis n) sowie Nummer 14.21.6 Abs. 2 Nr. 2 WoGVwV 2009 gegenstandslos. Die Arbeitslosenhilfe wird aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d EStG gestrichen. Nummer 14.21.6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b WoGVwV 2009 ist damit gegenstandslos. Bestimmte Sozialleistungen aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz, die nach § 3 Nr. 2 Buchstabe e - neu - EStG von der Besteuerung ausgenommen sind (s.o.), unterfallen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe k - neu - EStG dem Progressionsvorbehalt. Sie sind daher wohngeldrechtlich über § 14 Abs. 2 Nr. 6 WoGG anrechenbar.

Ferner werden in diesem Runderlass die ab dem 01.01.2015 geltenden Regelsätze der Sozialhilfe angeführt und die angepassten Werte für Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Jahr 2015 mitgeteilt. Der Wohngelderlass einschließlich seiner Anlage ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Städtebau und Wohnungswesen/Wohngeld-Runderlass 2014 abrufbar.

Az.: II/1 651-20

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